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BGBl II 58/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: Berichtigung der Schiffsbesatzungsverordnung, der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung und der Anlagen der Jachtführung-Prüfungsordnung

58. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsbesatzungsverordnung, die Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung und Anlagen der Jachtführung-Prüfungsordnung berichtigt werden

Artikel 1

Berichtigung der Schiffsbesatzungsverordnung

Aufgrund des § 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

Die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 420/2010, wird wie folgt berichtigt:

1. Im § 6 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „lit. a“ durch den Ausdruck „Z 1“ ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 in den in Tabellenspalte 1 mit „1“ bis „5“ bezeichneten Tabellenzeilen wird jeweils in Tabellenspalte 3 der Ausdruck „Leichtmastrose“ durch das Wort „Leichtmatrose“ ersetzt.

Artikel 2

Berichtigung der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung

Aufgrund des § 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

Die Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2015, wird wie folgt berichtigt:

Die Formel im Artikel 17.07 Abs. 5 der Anlage 2 lautet:

Artikel 3

Berichtigung von Anlagen der Jachtführung-Prüfungsordnung

Aufgrund des § 15 Abs. 8 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Die Anlagen 3b und 4 der Jachtführung- Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 170/2015, werden wie folgt berichtigt:

1. In der Anlage 3b wird die Absatznummerierung „(4)“ des mit den Worten „Die im jeweiligen Prüfungsprotokoll angeführten Lernziele“ beginnenden Absatzes auf die Absatznummerierung „(4a)“ geändert.

2. In der Anlage 4 wird auf Seite 1 der Klammerausdruck „(§ 204 der Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 202 der Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO)“ ersetzt; auf Seite 2 wird der Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 3 JachtPrO“ durch den Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 4 JachtPrO“ ersetzt.

Klug

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