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BGBl II 59/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Verordnung: Duale Druckgeräteverordnung - DDGV
[CELEX-Nr.: 32014L0029, 32014L0068]

59. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Druckgeräte und einfache Druckbehälter (Duale Druckgeräteverordnung - DDGV)

Auf Grund der §§ 8, 17, 25, 39 Abs. 8 und 45 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Druckgeräte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Bestimmungen

§ 4

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 5

Technische Anforderungen an Druckgeräte

§ 6

Technische Anforderungen an Baugruppen

§ 7

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Risiko

3. Abschnitt
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 9

Pflichten der Hersteller

§ 10

Bevollmächtigte

§ 11

Pflichten der Einführer

§ 12

Pflichten der Händler

§ 13

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

§ 14

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

4. Abschnitt
Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen

§ 15

Konformitätsvermutung

§ 16

Einstufung von Druckgeräten

§ 17

Konformitätsbewertungsverfahren für Druckgeräte

§ 18

Konformitätsbewertungsverfahren für Baugruppen

§ 19

Ausnahmen von der Konformitätsbewertung

§ 20

Verfahrenssprache

§ 21

Europäische Werkstoffzulassung

§ 22

Betreiberprüfstellen

§ 23

EU-Konformitätserklärung

§ 24

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 25

Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen

2. Hauptstück
Einfache Druckbehälter

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 26

Geltungsbereich

§ 27

Begriffsbestimmungen

§ 28

Ausnahmen vom Geltungsbereich

2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Bestimmungen

§ 29

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 30

Technische Anforderungen an einfache Druckbehälter

3. Abschnitt
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 31

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 32

Pflichten der Hersteller

§ 33

Bevollmächtigte

§ 34

Pflichten der Einführer

§ 35

Pflichten der Händler

§ 36

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

§ 37

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

4. Abschnitt
Konformität von einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt

§ 38

Konformitätsvermutung bei einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt

§ 39

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 40

EU-Konformitätserklärung

§ 41

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 42

Formale Nichtkonformität von einfachen Druckbehältern

3. Hauptstück
Gemeinsame Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43

Inkrafttreten

§ 44

Übergangsbestimmungen

§ 45

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

  

Anhang I

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte

Anhang II

Konformitätsbewertungsdiagramme für Druckgeräte

Anhang III

Konformitätsbewertungsverfahren für Druckgeräte

Anhang IV

EU-Konformitätserklärung für Druckgeräte

Anhang V

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für einfache Druckbehälter

Anhang VI

Verfahren zur Konformitätsbewertung für einfache Druckbehälter

Anhang VII

Angaben, Betriebsanleitung, Begriffsbestimmungen und Symbole für einfache Druckbehälter

Anhang VIII

EU-Konformitätserklärung für einfache Druckbehälter

1. Hauptstück

Druckgeräte

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

  1. 1. Beschaffenheit,
  2. 2. Herstellung,
  3. 3. Prüfung und Konformitätsbewertung,
  4. 4. Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
  5. 5. Marktüberwachung,
  6. 6. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
  7. 7. Kennzeichnung und Dokumentation.

(2) Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne des 1. Hauptstückes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;
  2. 2. „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte; ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;
  3. 3. „Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind; zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile; Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;
  4. 4. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, einschließlich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);
  5. 5. „druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen;
  6. 6. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
  7. 7. „Druck“ den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, dh. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;
  8. 8. „maximal zulässiger Druck (PS)“ den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist und der für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt;
  9. 9. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;
  10. 10. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile;
  11. 11. „Nennweite (DN)“ eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden; es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht; die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt;
  12. 12. „Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische; Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten;
  13. 13. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können;
  14. 14. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden;
  15. 15. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  16. 16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Markt der Europäischen Union;
  17. 17. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer;
  18. 18. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;
  19. 19. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  20. 20. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
  21. 21. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  22. 22. „Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;
  23. 23. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genügen müssen;
  24. 24. „harmonisierte Norm“ eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Europäischen Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union angenommen wurde;
  25. 25. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
  26. 26. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung an ein Druckgerät oder eine Baugruppe erfüllt worden sind;
  27. 27. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  28. 28. „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 112, die der Europäischen Kommission gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/68/EU notifiziert wurde;
  29. 29. „anerkannte unabhängige Prüfstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/68/EU, die der Europäischen Kommission gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/68/EU notifiziert wurde;
  30. 30. „Betreiberprüfstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß Art. 25 der Richtlinie 2014/68/EU, die der Europäischen Kommission gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/68/EU notifiziert wurde;
  31. 31. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe abzielt, das oder die Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits bereitgestellt worden ist;
  32. 32. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Druckgerät oder eine in der Lieferkette befindliche Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt wird;
  33. 33. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Druckgerät oder die Baugruppe den geltenden Anforderungen genügen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Nicht in den Anwendungsbereich des 1. Hauptstückes fallen:

  1. 1. Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;
  2. 2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;
  3. 3. einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45;
  4. 4. Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20;
  5. 5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte definiert sind:
    1. a) Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/758, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 77;
    2. b) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl. Nr. L 364 vom 18.12.2014 S. 1;
    3. c) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1;
  6. 6. Geräte, die nach § 16 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:
    1. a) Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251;
    2. b) Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251;
    3. c) Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357;
    4. d) Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21;
    5. e) Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10;
    6. f) Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309;
  7. 7. Geräte gemäß Art. 346 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 86/1999, in der jeweils geltenden Fassung;
  8. 8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;
  9. 9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten oder zu regeln; hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;
  10. 10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt; zu diesen Geräten können zählen:
    1. a) Motoren, einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;
    2. b) Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;
  11. 11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen;
  12. 12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;
  13. 13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel;
  14. 14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;
  15. 15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;
  16. 16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;
  17. 17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;
  18. 18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;
  19. 19. Geräte, die von folgenden Rechtsakten erfasst sind:
    1. a) der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974, ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 53;
    2. b) der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG,ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1;
    3. c) dem IMDG-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. d) dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO - TI), umgesetzt mit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung;
  20. 20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;
  21. 21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

2. Abschnitt

Sicherheitstechnische Bestimmungen

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 4. (1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015, festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Technische Anforderungen an Druckgeräte

§ 5. Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

  1. 1. Behälter, mit Ausnahme der unter Z 2 genannten Behälter, für
    1. a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
    2. b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
  • bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 16 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1);
  • bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 16 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);
  • bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);
  • bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4);
  1. 2. befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);
  2. 3. Rohrleitungen für
    1. a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
    2. b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
  • bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);
  • bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);
  • bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);
  • bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);
  1. 4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Technische Anforderungen an Baugruppen

§ 6. (1) Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 5 enthalten und die unter Z 1 und 2 angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:

  1. 1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgerät mit Überhitzungsrisiko aufweisen;
  2. 2. von Z 1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden;
  3. 3. von den Z 1 und 2 nicht erfasste Baugruppen.

(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und lit. d des Anhangs I erfüllen.

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Risiko

§ 7. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, dürfen die in § 24 genannte CE-Kennzeichnung, unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.

3. Abschnitt

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 8. Neben den in den §§ 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den §§ 9 bis 14 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Pflichten der Hersteller

§ 9. (1) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 7 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

(3) Bei den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 haben die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 17 durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(4) Wurde mit dem Verfahren gemäß Abs. 3 nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 den geltenden Anforderungen entsprechen, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen 10 Jahre lang für die zuständigen Behörden bereithalten.

(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(7) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß § 7 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Bevollmächtigte

§ 10. (1) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.

(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.

Pflichten der Einführer

§ 11. (1) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm oder ihr die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.

(2) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß § 7 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.

(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz hiervon zu unterrichten.

(4) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind.

(5) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß § 7 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.

(6) Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

(7) Die Einführer haben nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Pflichten der Händler

§ 12. (1) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm oder ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Z 3.3 und 3.4 beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.

(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.

(3) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß § 7 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.

(4) Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den §§ 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

§ 13. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke des 1. Hauptstückes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen des 1. Hauptstückes beeinträchtigt werden kann.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 14. (1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben,
  2. 2. an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.

4. Abschnitt

Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen

Konformitätsvermutung

§ 15. (1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß § 21 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.

Einstufung von Druckgeräten

§ 16. (1) Die in § 5 genannten Druckgeräte sind entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzustufen.

(2) Für diese Einstufung werden die in den Druckgeräten enthaltenen Fluide in folgende zwei Gruppen eingeteilt:

  1. 1. Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Art. 2 Z 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1221, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
    1. a) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
    2. b) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
    3. c) oxidierende Gase der Kategorie 1;
    4. d) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
    5. e) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
    6. f) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
    7. g) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
    8. h) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
    9. i) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
    10. j) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
    11. k) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
    12. l) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
    13. m) organische Peroxide der Typen A bis F;
    14. n) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
    15. o) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
    16. p) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
    17. q) spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 1.

  1. 2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Z 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

Konformitätsbewertungsverfahren für Druckgeräte

§ 17. (1) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe der folgenden Absätze einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.

(2) Das im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 5 sowie § 16 eingestuft ist.

(3) Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

  1. 1. Kategorie I:
  • Modul A;
  1. 2. Kategorie II:
  • Modul A2 oder
  • Modul D1 oder
  • Modul E1;
  1. 3. Kategorie III:
  • Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D oder
  • Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F oder
  • Modul B (Baumuster) + Modul E oder
  • Modul B (Baumuster) + Modul C2 oder
  • Modul H;
  1. 4. Kategorie IV:
  • Modul B (Baumuster) + Modul D oder
  • Modul B (Baumuster) + Modul F oder
  • Modul G oder
  • Modul H1.

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie zu der sie gehören zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 5 Z 1 lit. a und lit. b erster Gedankenstrich sowie § 5 Z 2 hat die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu entnehmen, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten. Die notifizierte Stelle hat im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vorzunehmen. Die Häufigkeit der folgenden Besuche hat die notifizierte Stelle nach den Kriterien der Z 4.4 der Module D, E und H sowie Z 5.4 des Moduls H1 im Anhang III festzulegen.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Druckgeräten nach § 5 Z 2 im Rahmen des Modul H-Verfahrens hat die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2 für jedes Stück durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten.

Konformitätsbewertungsverfahren für Baugruppen

§ 18. Baugruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst:

  1. 1. die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 5, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte;
  2. 2. die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
  3. 3. die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Z 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

Ausnahmen von der Konformitätsbewertung

§ 19. Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.

Verfahrenssprache

§ 20. Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in Deutsch oder in einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache auszuführen.

Europäische Werkstoffzulassung

§ 21. (1) Die europäische Werkstoffzulassung kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer notifizierten Stelle gemäß § 18 Druckgerätegesetz erteilt werden, die speziell dafür befugt wurde. Die notifizierte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die notifizierte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifizierte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben zusenden. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Kommission unter Darlegung der Gründe Bemerkungen vorbringen. Die notifizierte Stelle kann die europäische Werkstoffzulassung erteilen und hat hierbei die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(3) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung ist den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den notifizierten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln, damit die Europäische Kommission die Fundstelle dieser Zulassung veröffentlichen und die Aktualisierung der Liste der Zulassungen im Amtsblatt der Europäischen Union vornehmen kann, sofern die europäische Werkstoffzulassung den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Anhang I aufgeführt sind, entspricht.

(4) Die notifizierte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie hat umgehend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die notifizierten Stellen und die Europäische Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

(5) Ist eine notifizierte Stelle der Auffassung, dass eine europäische Werkstoffzulassung, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht zur Gänze erfüllt, die sie abdeckt und die in Anhang I aufgeführt sind, hat sie die Europäische Kommission darüber zu informieren, damit diese im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden kann, ob die Fundstellen dieser europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

Betreiberprüfstellen

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 17 und 18, die ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine vom Betreiber unabhängige notifizierte Stelle vorschreiben, dürfen Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer entsprechend notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde, in Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen werden. Die Betreiberprüfstellen haben die Anforderungen gemäß § 20 Druckgerätegesetz zu erfüllen.

(2) Die Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(3) Die Druckgeräte oder Baugruppen nach Abs. 1 dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. Die Gruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(4) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.

(5) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen gelten die Verfahren der Module A2, C2, F und G nach Anhang III.

EU-Konformitätserklärung

§ 23. (1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 1. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte oder Baugruppen nach Anhang I dieser Verordnung.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV zu entsprechen, die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente zu enthalten und ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 24. (1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auf

  1. 1. dem Druckgerät im Sinne von § 5 oder seiner Datenplakette und
  2. 2. der Baugruppe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 oder ihrer Datenplakette.

    Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Das Druckgerät oder die Baugruppe nach Z 1 oder 2 muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.

(2) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe anzubringen.

(4) Hinter der CE-Kennzeichnung hat die Kennnummer der notifizierten Stelle zu stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(5) Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Abs. 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung des Druckgeräts oder der Baugruppe angibt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 oder einer sie ersetzenden Verordnung.

Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen

§ 25. Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. 1. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 24 Abs. 4 angebracht oder wurde nicht angebracht.
  2. 2. Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Z 3.3 wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von § 24 oder Anhang I Z 3.3 durchgeführt.

2. Hauptstück

Einfache Druckbehälter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 26. Das 2. Hauptstück gilt für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter mit folgenden Merkmalen:

  1. 1. Einfache Druckbehälter sind geschweißte Behälter, die dazu bestimmt sind, einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein und Luft oder Stickstoff aufzunehmen, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden.
  2. 2. Die drucktragenden Teile und Verbindungen des einfachen Druckbehälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.
  3. 3. Der einfache Druckbehälter besteht aus einem der beiden folgenden Elemente:
    1. a) einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht;
    2. b) zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse.
  4. 4. Der maximale Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters liegt bei 30 bar oder darunter, und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des einfachen Druckbehälters (PS.V) beträgt höchstens 10 000 bar.Liter.
  5. 5. Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter -50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei einfachen Druckbehältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei einfachen Druckbehältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C.

Begriffsbestimmungen

§ 27. Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 gelten auch für die Bestimmungen des 2. Hauptstückes.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 28. Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:

  1. 1. Einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
  2. 2. Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
  3. 3. Feuerlöscher.

2. Abschnitt

Sicherheitstechnische Bestimmungen

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 29. Einfache Druckbehälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

Technische Anforderungen an einfache Druckbehälter

§ 30. (1) Einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs V erfüllen.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt werden.

3. Abschnitt

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 31. Neben den in den §§ 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den §§ 32 bis 37 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Pflichten der Hersteller

§ 32. (1) Wenn die Hersteller ihre einfachen Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in Verkehr bringen, haben sie zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang V entworfen und hergestellt wurden.

(2) Wenn die Hersteller ihre einfachen Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, in Verkehr bringen, haben sie zu gewährleisten, dass diese in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

(3) Der Hersteller hat für einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, die technischen Unterlagen nach Anhang VI zu erstellen und das in § 39 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, den anwendbaren Anforderungen entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang VII Z 1 genannten Aufschriften anzubringen.

(4) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, die in Anhang VII Z 1 festgelegten Aufschriften tragen.

(5) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters 10 Jahre lang für die zuständigen Behörden bereithalten.

(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang VII Z 2 beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Bevollmächtigte

§ 33. (1) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 32 Abs. 3 und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.

(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.

Pflichten der Einführer

§ 34. (1) Bevor die Einführer einen einfachen Druckbehälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, haben sie zu gewährleisten, dass das betreffende in § 39 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften gemäß Anhang VII Z 1 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.

(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V übereinstimmt, darf er diesen einfachen Druckbehälter nicht in Verkehr bringen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz hiervon zu unterrichten.

(3) Bevor die Einführer einen einfachen Druckbehälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, haben sie zu gewährleisten, dass er in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde, die in Anhang VII Z 1.2 festgelegten Aufschriften trägt und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.

(4) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang VII Z 2 beigefügt sind.

(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer haben nach Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz bereitzuhalten und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Pflichten der Händler

§ 35. (1) Bevor die Händler einen einfachen Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, auf dem Markt bereitstellen, haben sie zu überprüfen, ob der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften gemäß Anhang VII Z 1 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen, die in Anhang VII Z 2 genannte Betriebsanleitung und die dort genannten Sicherheitsinformationen beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.

(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V übereinstimmt, darf er diesen einfachen Druckbehälter nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.

(3) Bevor die Händler einen einfachen Druckbehälter, dessen Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, auf dem Markt bereitstellen, haben sie zu überprüfen, dass er die in Anhang VII Z 1.2 festgelegten Aufschriften trägt, dass die in Anhang VII Z 2 genannte Betriebsanleitung und die dort genannten Sicherheitsinformationen beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz erfüllt haben.

(4) Solange sich ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V nicht beeinträchtigen.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler gelten

§ 36. Ein Einführer oder Händler gilt im Sinne des 2. Hauptstückes als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 32, wenn er einen einfachen Druckbehälter unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass dieser den sich aus dem 2. Hauptstück ergebenden Anforderungen nicht mehr entspricht.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 37. (1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;
  2. 2. an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.

4. Abschnitt

Konformität von einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt

Konformitätsvermutung bei einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt

§ 38. Bei einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt und die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon konform sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang V vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 39. (1) Vor ihrer Herstellung werden einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, wie folgt der EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VI Z 1 unterzogen:

  1. 1. Einfache Druckbehälter, die nach den harmonisierten Normen gemäß § 38 hergestellt wurden, hat der Hersteller wahlweise
    1. a) einer Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Modul B-Entwurfsmuster)
    2. b) einer Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, sowie einer Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen einfachen Druckbehälters (Modul B-Baumuster)

  1. 2. Bei einfachen Druckbehältern, die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 38 hergestellt werden, hat der Hersteller ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des vollständigen einfachen Druckbehälters sowie die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise für die Prüfung und Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des einfachen Druckbehälters (Modul B-Baumuster) zur Prüfung vorzulegen.

(2) Einfache Druckbehälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

  1. 1. wenn das Produkt PS.V mehr als 3000 bar.Liter beträgt: Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2;
  2. 2. wenn das Produkt PS.V nicht mehr als 3000 bar.Liter, jedoch mehr als 200 bar.Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einer der folgenden:
    1. a) Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2;
    2. b) Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) gemäß Anhang VI Z 3;
  3. 3. wenn das Produkt PS.V nicht mehr als 200 bar.Liter, jedoch mehr als 50 bar.Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einer der folgenden:
    1. a) Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der einfachen Druckbehälter (Modul C1) gemäß Anhang VI Z 2;
    2. b) Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VI Z 4.

(3) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind in Deutsch oder in einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache auszuführen.

EU-Konformitätserklärung

§ 40. (1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckbehälters mit den Anforderungen des Druckgerätegesetzes und des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sowie für den Nachweis zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter nach Anhang V dieser Verordnung.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VI angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 41. (1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang VII Z 1 bezeichneten Angaben sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem einfachen Druckbehälter oder seiner Datenplakette anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters anzubringen.

(3) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung des einfachen Druckbehälters angibt.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer sie ersetzenden Verordnung.

Formale Nichtkonformität von einfachen Druckbehältern

§ 42. Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. 1. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 41 Abs. 3 angebracht oder wurde nicht angebracht.
  2. 2. Die Aufschriften nach Anhang VII Z 1 wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von § 41 oder Anhang VII Z 1 angebracht.

3. Hauptstück

Gemeinsame Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 43. (1) Die §§ 1, 3 bis 25, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 bis 3 und 45 Abs. 1 treten am 19. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 72 Abs. 1 des Druckgerätegesetzes die Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2014, außer Kraft.

(2) Die §§ 2, 26 bis 42, 43 Abs. 2, 44 Abs. 4 und 5 sowie 45 Abs. 2 treten am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 72 Abs. 2 des Druckgerätegesetzes die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Druckgeräte und Baugruppen, die bis 29. November 1999 zugelassen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin in Betrieb genommen werden.

(2) Druckgeräte oder Baugruppen, die den Bestimmungen der Druckgeräteverordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem 19. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(3) Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Druckgeräteverordnung ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben unbeschadet der Bestimmungen des 1. Hauptstücks dieser Verordnung aufrecht.

(4) Einfache Druckbehälter, die den Bestimmungen der Einfachen Druckbehälter-Verordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(5) Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Einfachen Druckbehälter-Verordnung ausgestellte Bescheinigungen bleiben unbeschadet der Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung aufrecht.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 45. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union in das österreichische Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 112. Gemäß Art. 49 Abs. 2 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/68/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 und aufgehoben mit Wirkung zum 19.07.2016 durch die Richtlinie 2014/68/EU, ab 19.07.2016 als Verweise auf die Richtlinie 2014/68/EU.
  2. 2. Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45. Gemäß Art. 42 Abs. 1 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/29/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter, ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 und aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/29/EU, ab 20.04.2016 als Verweise auf die Richtlinie 2014/29/EU.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Mitterlehner

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