33. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2019 jedenfalls erfüllen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:
§ 1. (1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2019 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
(2) Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
(3) In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
(4) Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.
Anlage 1
Löger
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