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§ 142 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Besondere Qualifikationen

§ 142.

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. 1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  2. 2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  3. 3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240227