74. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:
„In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden.“
2. In § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11. Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;“
3. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;“
4. In § 2 Abs. 3 Z 6 entfallen die Klammerausdrücke „(D1E)“ und „(D1)“.
5. In § 2 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „mit einer Leistung von mehr als 15 kW“.
6. In § 3 Abs. 3 und in § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit“.
7. In § 4a wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die in Abs. 6 genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.“
8. In § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.“
9. In § 6 Abs. 1 wird die Z 4 ersetzt durch die Wortfolge:
„4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 - ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
4a. Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW - ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,“
10. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.“
11. § 10 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.“
12. § 12 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.“
13. § 12 Abs. 3 entfällt.
14. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „§ 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge“§ 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz“.
15. In § 16 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie die Bundesanstalt für Verkehr“.
16. In § 16 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG , in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.“
17. In § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i sublit. bb wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
18. § 16a Abs. 1 Z 14 lautet:
- „14. Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.“
19. In § 16b Abs. 3a zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
20. In § 16b Abs. 4a erster Satz wird die Wortfolge „Die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.
21. § 17 Abs. 2 Z 3 erster Halbsatz lautet:
- „3. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde;“
22. In § 17a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „B und/oder BE“.
23. § 20 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:
- „b) mit denen bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden.“
24. In § 20 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „D(D1) und DE(D1E)“ ersetzt durch die Wortfolge „D und DE“.
25. In § 20 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „a bis c“ ersetzt durch die Wortfolge „a oder b“.
26. In § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „als Behörde erster Instanz“.
27. In § 22 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 8 und in § 44 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Worte „und Sport“ eingefügt.
28. § 23 Abs. 3a lautet:
„(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
29. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“
30. § 26 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“
31. In § 30 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4)“ ersetzt durch die Wortfolge „EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung“.
32. In § 30 Abs. 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt.
„Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen.“
33. In § 30a Abs. 2 Z 11 wird vor der Zahl „96“ ein Paragrafenzeichen eingefügt.
34. § 32a Abs. 6 lautet:
„(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.“
35. In 32b Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 3 vorletzter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3 vierter bis sechster Satz“.
36. In § 33 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortfolge „eines Kraftfahrzeuges“ die Wortfolge „in Österreich“ eingefügt.
37. In § 34a Abs. 4 Z 9 entfällt die Wortfolge „durch die Bundesanstalt für Verkehr“.
38. In § 34b Abs. 1 wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“ und Z 2 entfällt.
39. In § 34b Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend;“.
40. In § 34b Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „ ,D(D1), C1E, und DE(D1E)“ ersetzt durch die Wortfolge „und C1E“ und folgender dritte Satz wird eingefügt:
„Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat.“.
41. In § 34b Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse B“.
42. In § 34b Abs. 7 erster und dritter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
43. § 34b Abs. 8 lautet:
„(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.“
44. In § 37 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ ,19 Abs. 5 zweiter Satz“.
45. In § 40 Abs. 5 erster Satz wird der Verweis „§ 20 Abs. 4“ ersetzt durch den Verweis „§ 17a Abs. 2“.
46. In § 41a werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:
„(12) Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß § 30 Abs. 1 vorzugehen.
(13) § 6 Abs. 1 Z 4a ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.
(14) Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in § 34b Abs. 3 dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.“
47. In § 43 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4a Abs. 6a, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 20Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, 5 und 8, § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 5a, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 32a Abs. 6, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 1, § 34b Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 37 Abs.6, § 40 Abs. 5 und § 44 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3a, § 34b Abs. 2 und 3 und § 41a Abs. 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
48. In § 44 Abs. 4 werden die Verweise „§§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2“ ersetzt durch den Verweis „§§ 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht“.
Fischer
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