Einschränkungen des Berechtigungsumfanges
§ 146.
(1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
- 1. auf bestimmte Fahrzeugarten,
- 2. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
- 3. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
- 4. auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40240231