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§ 146 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

§ 146.

(1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden

  1. 1. auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. 2. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
  3. 3. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
  4. 4. auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240231