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BGBl II 93/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Verordnung: Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung

93. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 58 und 153 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Inneres verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung - SchAVO), BGBl. II Nr. 298/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 30 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 30a. Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen“

2. § 2 wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. „Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (§ 2 Z 33 SchFG) bestimmt ist.“

3. In § 5 Abs. 6 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 289/2011“ durch „BGBl. II Nr. 31/2019“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996“ durch „ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen““ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 13 wird der Ausdruck „§ 10.01 Z 3 lit. e“ durch „§ 10.01 Z 2 lit. d“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115:2011-04 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien - Spezifikation) oder EN 13765:2010-08 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien - Spezifikation) oder EN ISO 10380:2003-10 (Rohrleitungen - Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hiefür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der Norm EN 12115:2011-04 oder Tabelle K.1 der Norm EN 13765:2010-08 oder Absatz 7 der Norm EN ISO 10380:2003-10 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.“

7. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.“

8. In § 17 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „2 cm“ durch „3 cm“ ersetzt.

9. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

§ 30a. (1) Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.

(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.

(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.“

10. § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.“

11. In § 57 Abs. 1 wird der Ausdruck „ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996“ durch „ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen““ ersetzt.

12. In Anlage 2 wird der Ausdruck „zu § 58 Abs. 1“ durch „zu § 54 Abs. 1“ und in der Tabelle der Ausdruck „1027,10“ durch „2027,10“ ersetzt.

13. In Anlage 3 wird der Ausdruck „zu § 59“ durch „zu § 55“ ersetzt.

14. Folgende Anlage 4 wird angefügt:

„Anlage 4

zu § 54

Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen

Strom-km

 

2152,000 - 2149,900

linkes Ufer

2108,500 - 2104,300

rechtes Ufer

2085,500 - 2084,000

zwischen Insel Hochau und dem rechten Ufer“

Hofer

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