94. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird
Auf Grund der §§ 16 Z 2 sowie 35 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2018, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 3a. (1) Die Artikel 7 bis 9 sowie 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S.9, sind anzuwenden.
(2) Die Artikel 1 bis 3 sowie 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sind anzuwenden, soweit sie sich auf die Einfuhr aus Drittländern sowie das Verbringen im Gemeinsamen Markt beziehen.“
2. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Die Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4):
- a) HT (Heat treatment) für konventionelle Hitzebehandlung,
- b) DH (Dielectric heating) für dielektrische Erwärmungsbehandlung,
- c) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid und
- d) SF (Sulphuryl fluoride) für Begasung mit Sulfurylfluorid.“
3. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
- 1. HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trockungskammer erhitzt wird;
- 2. DH: dielektrische Erwärmungsbehandlung ist jener Vorgang, bei dem das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer dielektrischen Erwärmung (wie Mikrowellen oder Funkwellen) erwärmt wird;
- 3. MB: eine Begasung mit Methylbromid ist eine ausschließlich in Drittstaaten durchgeführte Behandlung des Holzverpackungsmaterials;
- 4. SF: eine Begasung mit Sulfurylfluorid ist eine Behandlung von Holzverpackungsmaterial von nicht mehr als 20 cm Querschnitt im kleinsten Bestandteil und einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 75 % (Trockenmasse);
Es ist dabei jeweils sicherzustellen, dass die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2018) für die jeweilige Behandlungsmaßnahme vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.“
4. § 9 Abs. 6 entfällt.
5. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3a samt Überschrift und § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 6 außer Kraft.“
Köstinger
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