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§ 21 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Schutzbedürftige Fahrzeuge

§ 21.

(1) Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208835