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§ 17 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

2. Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 17.

(1) Jede Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU , die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und jedes CRR-Kreditinstitut, das im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, darf gemäß Abs. 3 im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Diese Wertpapierfirmen oder CRR-Kreditinstitute haben in den von der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn solche Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF oder ein OTF betreiben, beabsichtigen, ein derartiges System im Inland bereitzustellen, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu ermöglichen.

(2) Die Erbringung der in Abs. 1 genannten Dienstleistungen in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 übermittelt hat. Werden der FMA § 18 Abs. 2 oder 5 entsprechende Angaben übermittelt, hat sie diese zu veröffentlichen.

(3) Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2 können die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 erbracht werden oder die Änderungen im Sinne von § 18 Abs. 3 durchgeführt werden.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehr ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 , Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Schlagworte

Fernmitglied, Fernteilnehmer, Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195413

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