§ 0
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 315/2009 [CELEX-Nr.: 32006L0088 , 32008L0053 ]
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 2c, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des § 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird – hinsichtlich des 2. und 5. Hauptstückes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Überwachung der Aquakultur
§ 3. Genehmigungspflicht von Betrieben
§ 4. Registrierung sonstiger Haltungen
§ 5. Register
§ 6. Behördliche Kontrolle und Überwachung
§ 7. Eigenkontrolle und Betreuungstierarzt
§ 8. Buchführung
§ 9. Gute Hygienepraxis
§ 10. Seuchenfreiheitsstatus
3. Hauptstück
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur
§ 11. Inverkehrbringen – allgemeine Bestimmungen
§ 12. Maßnahmen bei der Beförderung
§ 13. Tiergesundheitsbescheinigungen
§ 14. Inverkehrbringen für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern
§ 15. Inverkehrbringen in seuchenfreien Gebieten
§ 16. Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken
4. Hauptstück
Bekämpfung von Seuchen
1. Abschnitt
Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 17. Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht
§ 18. Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung
§ 19. Epidemiologische Untersuchungen
§ 20. Kontaktbetriebe oder –zonen
§ 21. Aufhebung von Sofortmaßnahmen
2. Abschnitt
Bekämpfung exotischer Seuchen
§ 22. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 23. Schutz- und Überwachungszonen bei exotischen Seuchen
§ 24. Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen
3. Abschnitt
Bekämpfung nicht exotischer Seuchen
§ 25. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
§ 26. Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit
§ 27. Schutz- und Überwachungszonen bei nicht exotischen Seuchen
§ 28. Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen
4. Abschnitt
Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung von Seuchen bei wild lebenden Wassertieren
§ 29. Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen
§ 30. Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen
5. Abschnitt
Impfungen
§ 31. Impfverbot und Ausnahmen
5. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32. Übergangsbestimmungen
§ 33. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 34. Sanktionen
§ 35. Umsetzungen von EU-Bestimmungen
§ 36. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anzeigepflichtige Seuchen und dafür empfängliche Arten
1. Exotische Seuchen
2. Nicht exotische Seuchen
Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus
Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
Eigenkontrollmaßnahmen
Zugelassene Laboratorien
Seuchenfreiheitsstatus in Österreich
1. Gebiete (Zonen, Kompartimente) in denen ein Überwachungsprogramm oder ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird
2. Seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente)
3. Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Seuchenfreiheit in Gebieten (Zonen, Kompartimenten) gemäß Pkt. 2.
Probenziehung zur Seuchenermittlung
Schlagworte
e-rk3
Schutzzone, Sperrmaßnahme, Schlussbestimmung, Kontrollmaßnahme,
Tiergesundheits-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 202/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024
Gesetzesnummer
20006482
Dokumentnummer
NOR40110836
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