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§ 27 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Schutz- und Überwachungszonen bei nicht exotischen Seuchen

§ 27

(1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den topografischen Gegebenheiten insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Seuchenverschleppung angemessen groß ist, um den betroffenen Betrieb (die betroffene Haltung) als Schutzzone festzulegen. In der Schutzzone sind alle genehmigten oder registrierten Betriebe und Haltungen von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen von Anzeichen der nicht exotischen Seuche zu untersuchen. Tiere der Aquakultur aus Betrieben in der Schutzzone dürfen nur verbracht werden, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort nicht gefährdet wird, oder
  2. 2. die Tiere unter behördlicher Überwachung zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet und getötet werden, sofern sie keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen und die handelsübliche Größe erreicht haben.

    Verendete Tiere der Aquakultur sind gemäß TMG unschädlich zu beseitigen und dürfen nur hiezu oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden.

(2) Im Anschluss an die Schutzzone ist eine Überwachungszone festzulegen, in dieser ist eine stichprobenartige Untersuchung der Betriebe und fließenden Gewässer durchzuführen. Für Betriebe mit für die nicht exotische Seuche empfänglichen Arten kann darüber hinaus eine zusätzliche Untersuchung nach § 7 Abs. 1 angeordnet werden. Tiere der Aquakultur dürfen aus der Überwachungszone nur verbracht werden, Tiere der Aquakultur aus Betrieben in der Schutzzone dürfen nur verbracht werden, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort nicht gefährdet wird, oder
  2. 2. die Tiere unter behördlicher Überwachung zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet und getötet werden, sofern sie keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen und die handelsübliche Größe erreicht haben.

    Verendete Tiere der Aquakultur sind gemäß TMG unschädlich zu beseitigen und dürfen nur hiezu oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden.

(3) Hat die epidemiologische Untersuchung gemäß § 19 ergeben, dass der Krankheitserreger möglicherweise in fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in der Schutz- und Überwachungszone durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. 2. verendete Fische und Krebstiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

    Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Gewässern durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen stichprobenhaft Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern der Seuche durchzuführen.

(4) Überschreitet das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Behörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(5) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Bundesminister hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

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