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§ 22 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

2. Abschnitt

Bekämpfung exotischer Seuchen Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 22

(1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 1) ist der Betrieb oder die Haltung von der Bezirksverwaltungsbehörde zum verseuchten Betrieb zu erklären und zu sperren. Der Gesundheitsstatus gemäß Anhang 2 ist mit Kategorie V festzulegen. Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlageteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. es ist nachweislich nur ein Anlagenteil von der exotischen Seuche betroffen und
  2. 2. die Anlagenteile und die dafür verwendeten Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
  3. 3. es muss eine Übertragung von Krankheitserregern vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.

(2) Im behördlichen Sperrbescheid sind zumindest folgende Maßnahmen anzuordnen:

  1. 3. Es ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der lebende Tiere der Aquakultur, die eine handelsübliche Größe erreicht haben und keinerlei klinische Krankheitszeichen zeigen, unter behördlicher Überwachung zur Schlachtung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung verbracht werden dürfen. Hiebei ist durch Vorschreibung entsprechender Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Vorgänge, die dem Einbringen der Tiere in die Lebensmittelkette vorangehen, keine Seuchenverschleppung erfolgt, insbesondere sind anfallende Nebenprodukte nach TMG unschädlich zu beseitigen und eine Verbringung zur Weiterverarbeitung darf nur in genehmigte Verarbeitungsbetriebe erfolgen.
  2. 4. Lebende Tiere der Aquakultur, die innerhalb der nach Z 3 festgelegten Frist nicht geschlachtet werden, sind unter behördlicher Aufsicht zu töten und gemäß TMG unschädlich zu beseitigen.
  3. 5. Fahrzeuge, insbesondere Transportmittel, in denen lebende oder verendete Tiere der Aquakultur verbracht werden, müssen vor dem Verlassen des Betriebes außen gereinigt und desinfiziert werden.
  4. 6. Nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sind dieser sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können zu reinigen und durch Organe gemäß § 2b TSG zu desinfizieren.
  5. 7. Von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden.
  6. 8. Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;
  7. 9. Es ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb welcher der betroffene Zuchtbetrieb oder die betroffene Haltung nach Reinigung und Desinfektion stillzulegen ist.

    Weiters können zur Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere fachlich erforderliche Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Alle Kontaktbetriebe oder –haltungen nach § 20 Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen der betreffenden exotischen Seuche zu untersuchen.

(4) Die epidemiologischen Untersuchungen nach § 19 sind weiterzuführen.

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