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§ 32 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

5. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 32

(1) Betriebe gemäß § 3 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der nationalen Regelungen tätig waren, gelten als vorläufig genehmigt. Diese Betriebe haben binnen vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigungsbehörde sowie die allenfalls für einzelne Zuchtbetriebe örtlich zuständige Behörde hat die Betriebe umgehend zu kontrollieren. Nach dem Kontrollergebnis ist der Betrieb entweder zu genehmigen oder nach § 3 Abs. 5 vorzugehen. Für Betriebe, welche die Genehmigung nicht zeitgerecht beantragt haben, erlischt die vorläufige Genehmigung mit Ablauf der oben genannten viermonatigen Frist.

(2) Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist die nach § 14 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, erforderliche Genehmigung nach den in § 3 dieser Verordnung geregelten Bestimmungen zu erteilen.

(3) Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 14 BVO 2008 genehmigt wurden gelten als nach § 3 dieser Verordnung genehmigte Betriebe. Nach dieser Verordnung allenfalls notwendige ergänzende Angaben und Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum 31. März 2010 nachzureichen und diese hat allenfalls notwendige Kontrollen bis längstens 31. Juli 2010 vorzunehmen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebe, Haltungen oder Anlagen gemäß § 4 Abs. 1, die nach dieser Verordnung zu registrieren sind, haben – ausgenommen im Fall von Abs. 5‑ binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 die Meldung vorzunehmen.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebe, Haltungen oder Anlagen gemäß § 4 Abs. 1, die nach dieser Verordnung zu registrieren sind und bei der letzten jährlichen VIS-Erhebung gemäß § 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, das Feld „Betrieb mit Aquakulturen (Teichwirtschaft)“ angekreuzt haben, gelten als vorläufig registriert. Die für die endgültige Registrierung erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 31. März 2010 nachzureichen.

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