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§ 26 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit

§ 26

(1) Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Betrieb, der hinsichtlich dieser Seuche bisher einen Gesundheitsstatus der Kategorie I gemäß Anhang 2 aufgewiesen hat, festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Betreiber die Wiederherstellung des Gesundheitsstatus beabsichtigt, im Sperrbescheid die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 vorzuschreiben.

(2) Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Gebiet (Zone, Kompartiment bestehend aus mehreren Betrieben) gemäß § 10 Abs. 2 festgestellt, so kann zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit ein Tilgungsprogramm erstellt und dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden.

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