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§ 25 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

3. Abschnitt

Bekämpfung nicht exotischer Seuchen Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 25

(1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) ist der Betrieb oder die Haltung von der Bezirksverwaltungsbehörde zum verseuchten Betrieb zu erklären und zu sperren. Der Gesundheitsstatus gemäß Anhang 2 ist mit Kategorie V festzulegen. Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlageteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. es ist nachweislich nur ein Anlagenteil von der nicht exotischen Seuche betroffen und
  2. 2. die Anlagenteile und die dafür verwendeten Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
  3. 3. es muss eine Übertragung von Krankheitserregern vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.

(2) Im behördlichen Sperrbescheid sind zumindest folgende Maßnahmen anzuordnen:

  1. 3. Lebende Tiere der Aquakultur, die keinerlei klinische Krankheitszeichen zeigen, dürfen unter behördlicher Überwachung
  1. a) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr geschlachtet, oder
  2. b) zur Weiterverarbeitung in einen genehmigten Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, oder
  3. c) bis zum Erreichen der handelsüblichen Größe im eigenen Betrieb gehalten, oder
  4. d) in einen anderen verseuchten Betrieb verbracht werden.

    Hiebei ist durch Vorschreibung entsprechender Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese Vorgänge keine Seuchenverschleppung erfolgt, insbesondere sind anfallende Nebenprodukte bei der Schlachtung nach TMG unschädlich zu beseitigen.

  1. 4. Fahrzeuge, insbesondere Transportmittel, in denen lebende oder verendete Tiere der Aquakultur verbracht werden, müssen vor dem Verlassen des Betriebes/der Haltung außen gereinigt und desinfiziert werden.
  2. 5. Von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden;
  3. 6. Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;

    Weiters können zur Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere fachlich erforderliche Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Alle Kontaktbetriebe oder –haltungen nach § 20 Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen der betreffenden nicht exotischen Seuche zu untersuchen.

(4) Die epidemiologischen Untersuchungen nach § 19 sind weiterzuführen.

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