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§ 8 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Buchführung

§ 8

(1) Jeder Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes hat über

  1. 1. sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb,
  2. 2. die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,
  3. 3. die Ergebnisse der Eigenkontrolle, und
  4. 4. die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (§ 9 Abs. 1)

    Buch zu führen.

(2) Jeder Betreiber eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat über sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb sowie die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (§ 9 Abs. 1) Buch zu führen.

(3) Jeder Transportunternehmer, der Tiere der Aquakultur befördert, hat über

  1. 1. die Mortalität beim Transport aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;
  2. 2. Zuchtbetriebe und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt, und
  3. 3. jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,

    Buch zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 bis 3 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen besteht, auch für Haltungen und Anlagen gemäß § 4 eine Buchführung anordnen.

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