Gute Hygienepraxis
§ 9
(1) Der Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes oder eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat ein betriebsspezifisches Hygienekonzept für die Produktion oder Verarbeitung festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis zur Verhinderung der Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind genehmigte Aquakulturbetriebe und Verarbeitungsbetriebe verpflichtet, diese einzuhalten und im Hygienekonzept gemäß Abs. 1 umzusetzen.
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