Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen
§ 28
(1) Die Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn die nicht exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn
- 1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
- 2. der Betrieb nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können gereinigt und durch Organe gemäß § 2b TSG desinfiziert wurde.
(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 27 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind, oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm in Kraft tritt.
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