Aufhebungen von Sofortmaßnahmen
§ 21
Die Maßnahmen nach §§ 18 bis 20 sind aufzuheben, wenn bei der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.
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