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MMHm-AV – Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

MMHm-AV § 0

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015

Inkrafttretensdatum

23.09.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)

StF: BGBl. II Nr. 250/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 270/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 3

Didaktische Grundsätze

§ 4

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 5

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 6

Lehrkräfte

§ 7

Lehrtätigkeit

§ 8

Fachkräfte

§ 9

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 10

Modulordnung

§ 11

Ausbildungszeit

2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen

§ 12

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 13

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

§ 14

Dispensprüfung

§ 15

Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen

§ 16

Wiederholen einer Einzelprüfung

§ 17

Nichtantreten zu einer Prüfung

§ 18

Ausscheiden aus der Ausbildung

3. Abschnitt
Nostrifikation

§ 19

Allgemeines

§ 20

Ergänzungsausbildung

§ 21

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 22

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR

§ 23

Allgemeines

§ 24

Anpassungslehrgang

§ 25

Eignungsprüfung

§ 26

Wiederholen

§ 27

Bestätigung

2. Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur

1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung

§ 28

Allgemeines

§ 29

Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 30

Durchführung der praktischen Ausbildung

2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf

§ 31

Verkürzte Ausbildung für Masseure

(Anm.:
§ 32

aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2015)

3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung

§ 33

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 34

Zulassung zur kommissionellen Prüfung

§ 35

Prüfungskommission

§ 36

Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 37

Prüfungsprotokoll

§ 38

Beurteilung der kommissionellen Prüfung

§ 39

Prüfungszeugnis

§ 40

Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung

§ 41

Wiederholen der kommissionellen Prüfung

§ 42

Prüfungsgebühren

3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung

§ 43

Allgemeines

§ 44

Durchführung der theoretischen Ausbildung

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 45

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 46

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 47

Abschlussprüfungskommission

§ 48

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 49

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 50

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 51

Abschlussprüfungszeugnis

§ 52

Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 53

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 54

Prüfungsgebühren

4. Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben

1. Abschnitt
Ausbildung

§ 55

Durchführung der Ausbildung

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 56

Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 57

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 58

Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

§ 59

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 60

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 61

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 62

Zeugnis für Lehraufgaben

§ 63

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Ausbildungen

§ 64

Theoretische und praktische Ausbildung

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 65

Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 66

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 67

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

§ 68

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

§ 69

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 70

Zeugnis für Spezialqualifikationen

§ 71

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

(Anm.: 6. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft

7. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 84

In-Kraft-Treten

§ 85

Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul A

Anlage 2

Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul B

Anlage 3

Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß § 26 MMHmG

Anlage 4

Ausbildung zum Heilmasseur – Aufschulungsmodul

Anlage 5

Ausbildung für Lehraufgaben

Anlage 6

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Anlage 7

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

Anlage 8

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

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