Ergänzungsausbildung
§ 20
(1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zugrunde zu legen.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
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