Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5
- 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
- 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
- 3. der Spezialqualifikationsausbildungen und
- 4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
- 2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
- 3. Evaluierung der Ausbildungsziele und
- 4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
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