Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4
- 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
- 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
- 3. der Spezialqualifikationsausbildungen,
- 4. der Ausbildung für Lehraufgaben und
- 5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
- 2. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
- 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
- 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
- 6. Aufsicht über die Modulteilnehmer,
- 7. Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
- 8. Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
- 9. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 10. Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
- 11. Vertretung der Ausbildung nach außen.
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