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§ 37 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Prüfungsprotokoll

§ 37

(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum und Dauer der Prüfung,
  3. 3. Namen der Prüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
  6. 6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist

  1. 1. von der Ausbildungsleitung oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger der Ausbildung oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

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