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§ 49 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 49

(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
  2. 2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
  3. 3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
  6. 6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist

  1. 1. von der Modulleitung oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

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