Abschlussprüfungsprotokoll
§ 49
(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
- 1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
- 2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
- 3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
- 4. Prüfungsfragen,
- 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
- 6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
- 1. von der Modulleitung oder
- 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
- 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
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