2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 45
(1) Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
- 1. Anatomie und Physiologie,
- 2. Pathologie,
- 3. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
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