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§ 42 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Prüfungsgebühren

§ 42

(1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,- und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.

(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

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