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§ 1 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:

  1. 1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. Ausbildung zum Heilmasseur,
  3. 3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
  4. 4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
  5. 4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
  6. 5. Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.

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