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§ 4 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 4

(1) Der Rechtsträger

  1. 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
  3. 3. der Spezialqualifikationsausbildungen,
  4. 4. der Ausbildung für Lehraufgaben und
  5. 5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

    hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
  2. 2. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
  6. 6. Aufsicht über die Modulteilnehmer,
  7. 7. Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
  8. 8. Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
  9. 9. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  10. 10. Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
  11. 11. Vertretung der Ausbildung nach außen.

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