Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 61
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
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