Zeugnis für Lehraufgaben
§ 62
(1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.
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