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EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. 2. Geänderte Beschwerdefrist gem. Art. 35 Abs. 1 EMRK ab 01.02.2022 vgl. Art. 8 Abs. 3 des 15. Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 68/2021

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1989 2. vgl. Protokoll Nr. 4, BGBl. Nr. 434/1969; Protokoll Nr. 6, BGBl. Nr. 138/1985; Protokoll Nr. 7, BGBl. Nr. 628/1988; Protokoll Nr. 13, BGBl. III Nr. 22/2005 3. Das Inhaltsverzeichnis wurde im Anhang zum Protokoll Nr. 11, BGBl. III Nr. 30/1998, kundgemacht.

EMRK § 0

Europäische Menschenrechtskonvention

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

04.11.1950

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

2. Geänderte Beschwerdefrist gem. Art. 35 Abs. 1 EMRK ab 01.02.2022 vgl. Art. 8 Abs. 3 des 15. Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 68/2021

Langtitel

(Übersetzung)

KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

StF: BGBl. Nr. 210/1958 (NR: GP VIII RV 459 AB 509 S. 63 . BR: S. 137.)

Änderung

BGBl. Nr. 199/1961 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 225/1961 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 316/1962 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 317/1962 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 240/1964 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 331/1967 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 434/1969 (P4) (NR: GP XI RV 1202 AB 1316 S. 144 . BR: S. 279.)

BGBl. Nr. 218/1970 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 311/1970 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 312/1970 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 329/1970 (P2 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XI RV 293 AB 371 S. 45 . BR: S. 251.)

BGBl. Nr. 330/1970 (P3) (NR: GP XI RV 242 AB 370 S. 45 . BR: S. 251.)

BGBl. Nr. 84/1972 (P5) (NR: GP XI RV 607 AB 185 S. 190 . BR: S. 280.)

BGBl. Nr. 451/1973 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 452/1973 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 508/1973 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 509/1973 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 748/1974 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 749/1974 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 750/1974 (K – Geltungsbereich P3)

BGBl. Nr. 751/1974 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 752/1974 (K – Geltungsbereich P5)

BGBl. Nr. 526/1976 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 527/1976 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 205/1979 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)

BGBl. Nr. 206/1979 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 19/1980 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 20/1980 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 380/1982 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 381/1982 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 552/1982 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)

BGBl. Nr. 553/1982 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. Nr. 137/1985 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 138/1985 (P6) (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S. 20 . BR: AB 2762 S. 439 .)

BGBl. Nr. 384/1985 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 385/1985 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 615/1986 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. Nr. 653/1986 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 353/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 240/1988 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 249/1988 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 556/1988 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 557/1988 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 628/1988 (P7) (NR: GP XVI RV 900 AB 924 S. 137 . BR: AB 3117 S. 475 .)

BGBl. Nr. 662/1988 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. Nr. 402/1989 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. Nr. 445/1989 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. Nr. 64/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (P8) (NR: GP XVI RV 789 AB 880 S. 132 . BR: AB 3098 S. 473 .)

BGBl. Nr. 608/1991 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 609/1991 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 610/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. Nr. 36/1993 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)

BGBl. Nr. 37/1993 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 38/1993 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. Nr. 525/1994 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 526/1994 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. Nr. 527/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)

BGBl. Nr. 528/1994 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 529/1994 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. Nr. 530/1994 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. Nr. 531/1994 (K – Geltungsbereich P8)

BGBl. Nr. 593/1994 (P9 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S. 60 . BR: AB 4233 S. 551 .)

BGBl. Nr. 820/1994 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 821/1994 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 822/1994 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. Nr. 538/1995 (K – Geltungsbereich P9)

BGBl. Nr. 63/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8)

BGBl. Nr. 64/1996 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 65/1996 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. Nr. 66/1996 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 67/1996 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. Nr. 68/1996 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. Nr. 69/1996 (K – Geltungsbereich P9)

BGBl. Nr. 194/1996 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 484/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)

BGBl. Nr. 485/1996 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 486/1996 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. Nr. 487/1996 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. Nr. 488/1996 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. Nr. 489/1996 (K – Geltungsbereich P9)

BGBl. III Nr. 167/1997 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 168/1997 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. III Nr. 169/1997 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. III Nr. 30/1998 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42 . BR: AB 5044 S. 602 .)

BGBl. III Nr. 59/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)

BGBl. III Nr. 60/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)

BGBl. III Nr. 61/2000 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. III Nr. 62/2000 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. III Nr. 63/2000 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. III Nr. 64/2000 (K – Geltungsbereich P6, P11)

BGBl. III Nr. 65/2000 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. III Nr. 66/2000 (K – Geltungsbereich P9)

BGBl. III Nr. 67/2000 (K – Geltungsbereich P11)

BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (P13) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S. 703 .)

BGBl. III Nr. 191/2005 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. III Nr. 108/2006 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)

BGBl. III Nr. 109/2006 (K – Geltungsbereich P6)

BGBl. III Nr. 110/2006 (K – Geltungsbereich P7)

BGBl. III Nr. 111/2006 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. III Nr. 47/2010 (P14) (NR: GP XXII RV 996 AB 1255 S. 132 . BR: AB 7463 S. 729 .)

BGBl. III Nr. 58/2012 (K – Geltungsbereich P13)

BGBl. III Nr. 68/2012 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)

BGBl. III Nr. 191/2015 (K – Geltungsbereich P13)

BGBl. III Nr. 2/2016 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 144/2016 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 204/2017 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194 . BR: AB 9888 S. 872 .)

BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 210/1958 Ü; 225/1961 Ü; 317/1962 Ü; 240/1964 Ü; 331/1967 Ü; 434/1969 P4; 218/1970 P4; 311/1970 Ü; 312/1970 P4; 508/1973 Ü; 509/1973 P4; 526/1976 Ü; 527/1976 P4; 19/1980 Ü; 20/1980 P4; 380/1982 Ü; 381/1982 P4; 384/1985 Ü; 385/1985 P4; 556/1988 Ü; 557/1988 P4; 402/1989 P7; 608/1991 Ü; 609/1991 P4; 610/1991 idF 662/1992 (DFB) P7; 820/1994 Ü; 821/1994 P4; 822/1994 P7; III 167/1997 Ü; III 168/1997 P4; III 169/1997 P7 *Albanien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Andorra 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 487/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Armenien III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15, III 171/2023 P13 *Aserbaidschan III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6, P11; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Belgien 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bosnien-Herzegowina III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bulgarien 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 531/1994 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Dänemark 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 68/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland/BRD 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8 *Estland 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 485/1996 Z; 486/1996 P4; 488/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Finnland 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Frankreich 748/1974 Ü; 749/1974 Z; 750/1974 P3; 751/1974 P4; 752/1974 P5; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 240/1988 Ü; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 2/2016 Ü; III 204/2017 Ü; III 68/2021 P15 *Georgien III 60/2000 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Griechenland 210/1958 Ü, Z; 451/1973 Ü-K; 452/1973 Z-K; 205/1979 Ü; 206/1979 Z; 552/1982 P3, P5; 553/1982 P2; 137/1985 Z; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Irland 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 751/1974 P4; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 67/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Island 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Italien 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 653/1986 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 191/2005 P4; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Kroatien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Lettland III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Liechtenstein 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 529/1994 P6; 64/1996 Z; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Litauen 63/1996 Ü, P3, P8; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 68/1996 P7; 484/1996 Ü; 485/1996 Z; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Luxemburg 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Malta 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 64/1990 P8; 529/1994 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Moldau III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Monaco III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Montenegro III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P3, P5, P8, P11; III 68/2021 P15 *Niederlande 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15; III 171/2023 P13 *Nordmazedonien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Norwegen 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Polen 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 531/1994 P8; 538/1995 P9; 64/1996 Z; 66/1996 P4; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 191/2015 P13; III 68/2021 P15 *Portugal 205/1979 Ü, P3, P5; 206/1979 Z; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü, Z; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Rumänien 593/1994 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Russische F III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 66/2000 P9; III 67/2000 P11; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *San Marino 445/1989 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 530/1994 P7; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweden 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 194/1996 Z; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweiz 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Serbien III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Serbien-Montenegro III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z *Slowakei 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Slowenien 538/1995 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Spanien 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 138/1985 P6; 240/1988 Ü; 64/1990 P8; 37/1993 Z; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Tschechische R 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Tschechoslowakei 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; *Türkei 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 144/2016 Ü; III 139/2018 Ü; III 68/2021 P15 *Ukraine III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 2/2016 Ü; III 68/2021 P15 *Ungarn 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Vereinigtes Königreich 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 205/1979 Ü, 552/1982 Ü; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü; 249/1988 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P11; III 68/2021 P15 *Zypern 316/1962 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 64/1990 P8; 528/1994 P4; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15

Sonstige Textteile

Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß

  1. 1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;
  2. 2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden,

und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben,

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachungBGBl. III Nr. 68/2021)

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:

Österreich

Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in BGBl. Nr. 210/1958, die bisherigen Verlängerungen in BGBl. Nr. 225/1961, BGBl. Nr. 316/1962, BGBl. Nr. 317/1962, BGBl. Nr. 240/1964, BGBl. Nr. 331/1967, BGBl. Nr. 311/1970, BGBl. Nr. 508/1973, BGBl. Nr. 526/1976, BGBl. Nr. 19/1980, BGBl. Nr. 380/1982, BGBl. Nr. 384/1985, BGBl. Nr. 556/1988, BGBl. Nr. 608/1991, BGBl. Nr. 820/1994 und BGBl. III Nr. 167/1997 kundgemacht.

ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM 4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 25 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM 4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 46 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997 bestätigt.

Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.

DieErklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973,

Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977;

Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971;

Irland, unbefristet;

Island, bis auf Widerruf;

Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 in bezug auf Handlungen, Entscheidungen, Tatsachen oder Ereignisse nach dem 31. Juli 1973;

Luxemburg auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April 1971;

Niederlande, bis zum 31. August 1964;

Niederlande einschließlich Guinea und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974,

Norwegen auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972.

Schweden, unbefristet.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey, Bermuda, Belize, Britische Salomon-Inseln, Britische Jungfern-Inseln, Kaiman-Inseln, Falkland-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Gibraltar, Insel Man, Montserrat, St. Helena, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Dominika sowie St. Lucia für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976.

DieErklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1973;

Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Frankreich auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. Mai 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Irland, bis auf Widerruf;

Island auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 3. September 1974;

Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle sich nach dem 31. Juli 1973 ergebenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Konvention;

Luxemburg auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971;

Niederlande einschließlich Surinam und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Norwegen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Österreich, für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. September 1961.

Schweden auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Bermuda, Belize, Britische Jungfern-Inseln, Britische Salomon-Inseln, Kaiman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Insel Man, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben anlässlich der Ratifikation Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

Notifikationen, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unterhttp://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005 ]:

Frankreich, Türkei, Ukraine

Vorbehalte und Erklärungen zum Protokoll Nr. 15 anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unterhttp://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 213 ]:

Spanien

Andorra:

Artikel 5

Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Artikel 9, Absatz 2 der Verfassung lautet:

„Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“

Artikel 11

Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben.

Artikel 18 der Verfassung lautet:

„Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“

Artikel 19 der Verfassung lautet:

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“

Artikel 15

Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen Grenzen anzuwenden.

Artikel 42 der Verfassung lautet:

„1. Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt. Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von 15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen iSt. Ein Notstand ist vom Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General. Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.

2. Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und 21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2 und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“

Allgemeine Erklärung

Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind.

Armenien:

Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 57 der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.

Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:

§ 51:

Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.

Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:

§ 54:

Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:

  1. a. Verweis;
  2. b. Schwerer Verweis;
  3. c. Entzug des Ausgangs bei zwangsweise eingezogenen Soldaten;
  4. d. Anhaltung von eingezogenen Soldaten zu bis zu 5 Sonderdiensten;
  5. e. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen bei eingezogenen Soldaten und bis zu 7 Tagen bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten;
  6. f. Entzug der Auszeichnung;
  7. g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten.

§ 55:

Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:

  1. a. Verweis;
  2. b. Schwerer Verweis;
  3. c. Entzug des vorgesehenen Ausgangs;
  4. d. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen;
  5. e. Entzug der Auszeichnung;
  6. f. Degradierung am Posten;
  7. g. Degradierung im Rang um einen Grad;
  8. h. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
  9. i. Entzug des Ranges und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten.

§ 56:

Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:

  1. a. Verweis;
  2. b. Schwerer Verweis;
  3. c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;
  4. d. Entzug der Auszeichnung;
  5. e. Degradierung am Posten;
  6. f. Degradierung im Rang und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
  7. g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;
  8. h. Entzug des Ranges des Feldwebels und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 67:

Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:

  1. a. Verweis;
  2. b. Schwerer Verweis;
  3. c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;
  4. d. Verwarnung;
  5. e. Degradierung am Posten;
  6. f. Degradierung im Rang um einen Grad;
  7. g. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
  8. h. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;
  9. i. Entzug des Ranges und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 74:

Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:

  1. a. Verweis;
  2. b. Schwerer Verweis;
  3. c. Inhaftierung und Isolation bis zu 5 Tagen (ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier und Offiziere im Rang eines Obersten unterliegen nicht der Isolierung);
  4. d. Verwarnung;
  5. e. Degradierung am Posten;
  6. f. Degradierung im Rang um einen Grad beginnend mit Oberstleutnant und Personen mit niedrigerem Rang;
  7. g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve beginnend mit den Vertretern von Offizieren, die ein Regiment und eine Brigade kommandieren und Offizieren mit niederrangigeren Posten.

Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:

§ 62 lit. d:

Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.

§ 63 lit. d:

Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 64 lit. d:

Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.

§ 70 lit. b:

Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 71 lit. b:

Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

§ 72 lit. b:

Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.

§ 77 lit. c:

Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 78 lit. a:

Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.

§ 79 lit. a:

Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Vorbehalte:

Gemäß Art. 57 der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art. 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.

Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93):

48. Soldaten und Matrosen:

  1. d. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

49. Fähnriche im vorübergehenden Dienst:

  1. g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

50. Fähnriche im „outer-limit service“:

  1. g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

56. der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:

  1. g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 3 Tagen inhaftieren.

57. der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:

  1. g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 5 Tagen inhaftieren.

58. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:

  1. g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 7 Tagen inhaftieren.

59. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:

  1. a. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 10 Tagen inhaftieren.

60. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 57 der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.

Art. 14 dieses Gesetzes lautet:

Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).

Belgien:

Zu Protokoll 14:

Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

  1. Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Abs. 79 und 80) errichtet, darlegen.
  2. Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Abs. 83);
  3. Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Abs. 84) nicht anwenden können.

Dänemark:

Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

„Gemäß Artikel 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird.

Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:

,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „

Deutschland:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Estland:

Vorbehalt

Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können.

Erklärung

In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.

Artikel 292 – Entscheidung über einen Fall nur auf Grund eines Antrags

(1) Der Gerichtshof entscheidet ohne weitere Verfahrenshandlungen über eine Berufung oder einen speziellen Antrag, wenn er einstimmig zu dem Schluß kommt:

1. daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;

2. daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;

3. die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht das Recht, über eine Berufung oder einen speziellen Antrag zu entscheiden, solange das Erstgericht oder das Berufungsgericht der gegnerischen Partei nicht die Möglichkeit geboten hat, sich zu der Berufung zu äußern.

Artikel 298 – Regelung eines Falles durch ein schriftliches Verfahren

In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:

1. wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;

2. wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;

3. wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet.

Finnland:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt.

Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:

Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996:

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998:

„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:

1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“

In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.

Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai 1998 ergangen ist.

Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des Vorbehaltes Bezug genommen wird

Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)

(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).

Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.

Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.

Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)

Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.

Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.

Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:

  1. 1. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung; Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am 1. Dezember 1996 ergangen ist;
  2. 3. Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz gemäß Abschnitt 9 des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof;
  3. 4. Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung gemäß Abschnitt 8 der Verordnung über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“Die Bestimmungen der oberwähnten finnischen Gesetze sind in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen.

Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren.

Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)

Abschnitt 54

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März 1999)

Abschnitt 9

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab.

Abschnitt 10

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Erklärung zu Artikel 6:

Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.

Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:

  1. 1. Verfahren vor Wassergerichten gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wassergesetzes, Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich der Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978), Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, wenn die Entscheidung eines Bezirksgerichtes vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, als die Änderungen der Bestimmungen betreffend Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft traten;
  1. 2. die Prüfung eines Berufungsverfahrens durch ein Bezirksverwaltungsgericht oder den Obersten Verwaltungsgerichtshof nach Antrag aufgrund einer Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, sowie die Prüfung eines Berufungsverfahrens in einer solchen Angelegenheit in einer höheren Berufungsinstanz;
  2. 3. Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem letztinstanzlichen Gericht nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht am 1. April 1999 anhängig wurde;
  3. 4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes am 1. April 1999 anhängig wurde.“

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Abs. 2 genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.

Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Frankreich:

Frankreich hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 3. Mai 1974 unter folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert:

Artikel 5 und 6:

Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich der Artikel 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, daß diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können.

Artikel 10:

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 240/1988)

Artikel 15 (Absatz 1):

Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, daß einerseits die in Artikel 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Artikel 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und daß andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Artikel 16 der Verfassung der Republik die Worte „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, „die durch die Umstände geforderten Maßnahmen“ zu ergreifen.

Die Regierung der Republik erklärt außerdem, daß die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 Bezug nimmt.

Die Regierung der Republik weist schließlich darauf hin, daß sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt und daß sie folglich, soweit die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich dasProtokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, BGBl. Nr. 330/1970, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich dasProtokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, BGBl. Nr. 84/1972, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Frankreich hat am 24. November 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben.

Irland:

Vorbehalt:

„ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 lit. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“.

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Kroatien:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt:

Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.

Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“

Lettland:

Zu Protokoll 14:

Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Art. 12 dieses Protokolls in Abänderung von Art. 35 der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise:

  1. 1. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung darf nicht angewandt werden, um solche Beschwerden abzulehnen, deren Prüfung sonst für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wichtig wäre, wie in der Konvention und den dazugehörigen Protokollen definiert ist, sowie um solche Beschwerden abzulehnen, die nicht ordnungsgemäß von einem inländischen Gericht geprüft wurden.
  2. 2. Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neue Zulässigkeitsvoraussetzung erst anwenden können, nachdem die Kammern und die Große Kammer des Gerichtshofes ihre Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt haben.
  3. 3. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht für Beschwerden angewandt, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß des allgemeinen Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Verträgen, die im Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthalten sind, zulässig erklärt wurden.

Liechtenstein:

Vorbehalte:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993)

zu Artikel 6

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündigungen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgelegt wurde, nur innerhalb der Grenzen gilt, die sich aus den derzeit in den folgenden liechtensteinischen Gesetzen verankerten Grundsätzen ergeben:

Gesetz vom 10. Dezember 1912 über den Zivilprozeß, LGBl. 1912 Nr. 9/1

Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen, LGBl. 1912 Nr. 9/2

Strafprozeßordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62

Gesetz vom 21. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, LGBl. 1922 Nr. 19

Gesetz vom 21. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, LGBl. 1922 Nr. 24

Gesetz vom 5. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), LGBl. 1925 Nr. 8

Gesetz vom 30. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, LGBl. 1961 Nr. 7

Gesetz vom 13. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, LGBl. 1975 Nr. 5

Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom 20. Mai 1987, LGB1. 1988, Nr. 39, erlassen.

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 8 der Konvention

– in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993

– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 59/2000)

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll.

Litauen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention vollständig zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 68/2012)

Malta:

1. Die Regierung von Malta erklärt ihre Absicht, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, daß der genannte Absatz nicht untersagt, daß durch ein bestimmtes Gesetz jeder auf Grund dieses Gesetzes angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatbestände auferlegt wird.

2. Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, erklärt die Regierung Maltas, daß es nach der maltesischen Verfassung zulässig ist, den öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Freiheit ihrer Meinungsäußerungen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften für das Verhalten der öffentlich Bediensteten Maltas untersagen ihnen, sich während der Dienststunden beziehungsweise in den Amtsräumlichkeiten an politischen Diskussionen oder sonstigen politischen Tätigkeiten aktiv zu beteiligen.

3. Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 lit. a der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (a) und (b) des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier.

„237. Eine Gesetzesübertretung liegt nicht vor, wenn die Tötung oder die Verletzungen vom Gesetz oder von der zuständigen Behörde angeordnet oder zugelassen wurden oder wenn sie durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung der eigenen Person oder eines anderen veranlaßt wurden.

238. Der Begriff der unmittelbar vorliegenden Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung umfaßt u. a. folgende Fälle:

  1. a) Wenn die Tötung beziehungsweise die Verletzungen in der Nacht bei der Abwehr eines Einstieges oder Einbruchs in Einfriedungen oder Mauern oder des Betretens eines Hauses oder einer bewohnten Wohnung oder von Nebengebäuden, die direkt oder indirekt mit einem solchen Haus oder einer solchen Wohnung in Verbindung stehen, erfolgten;
  2. b) wenn eine solche Handlung bei der Verteidigung gegen eine Person erfolgt ist, die einen Diebstahl oder eine Plünderung mit Gewaltanwendung ausführte, und zwar während der Versuch eines solchen Diebstahls oder einer solchen Plünderung gemacht wurde;
  3. c) wenn die Handlung durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit der Verteidigung des eigenen Schamgefühls oder des Schamgefühls einer anderen Person veranlaßt wurde.“

Moldau:

Vorbehalte und Erklärungen:

1. Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.

2. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

3. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

4. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Art. 64 der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen.

Vorbehalt zu Art. 4:

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.

Strafgesetzbuch

Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug

„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.

Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.

Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.

Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.

Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.

Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau geregelt.“

Verwaltungsstrafgesetz

Art. 30 – Zwangsarbeit

„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person, die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des Gehalts vom Staat einzubehalten sind.

Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.

Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik Moldau nichts anderes bestimmt ist.“

Vorbehalte zu Art. 5:

A. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

Verfassung der Republik Moldau

Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit

„Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit werden als unverletzlich erklärt.

(2) Die Durchsuchung, Verhängung der Verwahrungshaft und Festnahme einer Person sind nur zulässig, wenn sie auf dem Gesetz beruhen.

(3) Die Verwahrungshaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Personen können nur auf Grund eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen inhaftiert werden. Der Inhaftierte kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls anfechten und dagegen bei Gericht eine Beschwerde einbringen; der Richter ist verpflichtet, darüber zu entscheiden. Die Frist kann auf sechs Monate und in Ausnahmefällen – auf Grund einer parlamentarischen Entscheidung – auf zwölf Monate verlängert werden.

(5) In Verwahrungshaft befindliche oder festgenommene Personen sind unverzüglich über die Gründe ihrer Inhaftierung bzw. Festnahme sowie die gegen sie vorgebrachten Anklagepunkte zu informieren, wobei dies nur in Anwesenheit eines Anwalts, der entweder vom Beschuldigten selbst ausgewählt oder von Amts wegen bestellt wird, geschehen darf.

(6) Liegen die Gründe für die Verwahrungshaft bzw. Festnahme nicht mehr vor, so ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen.“

Strafprozessordnung

Art. 78 – Untersuchungshaft

„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht.

Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird, müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw. Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.

Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106 Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1, Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 187-1, Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221 Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1 Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4, Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3, Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.

Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen; eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.

Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.

Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu erfolgen.

Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes, der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung, die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.

Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren. Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.

Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 195-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein.

§ 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“

Gesetz über die Prokuratur der Republik Moldau

Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern

„Kraft des Gesetzes ist der Staatsanwalt berechtigt, Haftbefehle zu erlassen und Personen, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, festzunehmen.

(2) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, Haftbefehle zu erlassen.

(3) Die Voraussetzungen für die Erlassung und Gültigkeitsdauer von Haftbefehlen sind in der Strafprozessordnung festgelegt.

(4) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte von Staatsbürgern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu genehmigen.“

B. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist.

Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte

Art. 46

„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden:

  1. a) Überwachung;
  2. b) Verwarnung;
  3. c) strenge Verwarnung;
  4. d) Ausgangssperre;
  5. e) Einteilung für zusätzliche Dienste (abgesehen von Wach- und Bereitschaftsdienst) und Aufgaben – bis zu maximal fünf Dienste (maximal acht Arbeitsstunden pro Tag);
  6. f) Inhaftierung für maximal zehn Tage;
  7. g) Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
  8. h) Degradierung um einen Dienstgrad;
  9. i) Aberkennung des Grades Sergeant.“

Art. 51

Der Kompaniekommandant hat das Recht:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
  3. c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als vier Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als zwei Diensteinteilungen;
  4. d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu 72 Stunden (drei Tage) zu verhängen.

Art. 52

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
  3. c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als fünf Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als drei Diensteinteilungen;
  4. d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Art. 53 lit. e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden.

Art. 53

Der Regimentskommandant hat das Recht:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
  3. c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder zu Arbeiten bis zu fünf Diensteinteilungen vorzunehmen;
  4. d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen anzuwenden;
  5. e) die Wachtmeister in ihren Aufgaben und Pflichten rückzustufen;
  6. f) den militärischen Dienstgrad des Korporals abzuerkennen;
  7. g) die Militärpersonen um einen Dienstgrad zurückzustufen, ab Oberwachtmeister und darunter, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
  8. h) den Grad des Wachtmeisters abzuerkennen, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten.

Art. 54

Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.

Art. 55

Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;
  2. b) die Inhaftierung als Strafe (ausgenommen Frauen beim Militär) bis zu zehn Tagen;
  3. c) die Mitteilung über die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;
  4. d) die Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
  5. e) die Rückstellung vor Auslaufen des Vertrages.

Art. 57

Der Kompaniekommandant hat das Recht:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b) die Inhaftierung als Strafe bis zu zwei Tagen zu verhängen.

Art. 58

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b) die Inhaftierung als Strafe bis zu drei Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Art. 59 lit. c und d angegebenen Strafen anzuwenden.

Art. 59

Der Regimentskommandant hat das Recht:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b) die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen;
  3. c) die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen;
  4. d) Soldaten, Korporäle, Unterwachtmeister, Wachtmeister, Oberwachtmeister vor Auslaufen des Vertrages zurückzustellen.

Art. 60

Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht:

  1. a) die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen zu verhängen;
  2. b) um einen Dienstgrad zurückzustufen.

Art. 61

Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:

  1. a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;
  2. b) die Inhaftierung von rangniedrigeren Offizieren als Strafe bis zu zehn Tagen;
  3. c) die Inhaftierung von ranghöheren Offizieren bis zu fünf Tagen;
  4. d) die Mitteilung über teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;
  5. e) die Rückstufung um einen Rang;
  6. f) die Rückstufung um einen Dienstgrad.

Art. 63

(1) Der Kompaniekommandant und der Bataillonskommandant haben das Recht, die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen.

(2) Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen.

Art. 64

Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.

Art. 65

„Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt:

  1. a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens sieben Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens drei Tagen zu verhängen;
  2. b) rangniedrigere Offiziere um einen Dienstgrad zurückzustufen.“

Art. 66

„Zusätzlich zu den in Art. 65 aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister, Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz und Ausnahmesituationen befugt:

a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;

b) von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen Dienstrang zurückzustufen.“

Zu Protokoll 14:

Bis zur vollständigen Einrichtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, gelten die Bestimmungen des Protokolls nur auf dem Gebiet, welches von der Regierung der Republik Moldau kontrolliert wird.

Montenegro:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu betrachten.

Niederlande:

Die Niederlande haben den Geltungsbereich der Konvention mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 auf die Niederländischen Antillen und Surinam ausgedehnt.

Polen:

Zu Protokoll 14:

Die Regierung der Republik Polen erklärt, dass sie die Änderungen, eingeführt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention gemäß den Bestimmungen des Art. 59 Abs. 3 der genannten Konvention, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen, enthalten in Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, interpretiert.

Portugal:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 28. November 1974 beziehungsweise am 9. November 1978 ratifiziert und zwar Portugal in der Fassung der Zusatzprotokolle Nr. 3 *) und Nr. 5 **), wobei es folgende Vorbehalte erklärt hat:

I. Artikel 5 der Konvention wird nur nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen.

Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils:

Artikel 27:

  1. „1. Festnahmen bestehen in der Einschließung des Täters in hiezu bestimmten Räumlichkeiten, an einem geeigneten Ort, einer Kaserne oder Militäranstalt, an Bord eines Schiffes in einem geeigneten Raum und in Ermangelung solcher an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort.
  2. 2. Während der Strafdauer können die Militärpersonen zwischen Tagwache und Sonnenuntergang den ihnen obliegenden Diensten nachkommen.“

Artikel 28:

„Strenger Arrest besteht in der Einschließung des Täters in den hiezu bestimmten Räumlichkeiten.“

II. Artikel 7 der Konvention wird nur nach Maßgabe von Artikel 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).

Artikel 309 der Verfassung lautet:

Artikel 309:

  1. „1. Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli 1975 bleibt in der Fassung des Gesetzes Nr. 16/75 vom 23. Dezember 1975 und des Gesetzes Nr. 18/75 vom 28. Dezember 1975 in Kraft
  2. 2. Die strafrechtliche Beurteilung der in den Artikeln 2 (2), 3, 4 (b) und 5 des im obigen Absatz angeführten Gesetzes bezeichneten Handlungen kann durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.
  3. 3. Die in Artikel 7 des genannten Gesetzes vorgesehenen außerordentlichen mildernden Umstände können durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.“

[Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion (früher Internationale Polizei und Staatspolizei) anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, daß in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.]

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 10, 11 und 4 Abs. 3 lit. b der Konvention zurückgezogen mit BGBl. Nr. 353/1987.)

Rumänien:

Art. 1 der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn Tagen verhängen.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Russische Föderation:

Vorbehalte und Erklärungen:

Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Konvention, dass die Bestimmungen des Art. 5, Abs. 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der Russischen Föderation nicht entgegenstehen:

  1. Die durch Teil Zwei, Punkt 6, zweiter Absatz der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 sanktionierte vorübergehende Anwendung des Verfahrens für die Festnahme, Untersuchungshaft und Inhaftierung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie dies in Art. 11, Abs. 1, Art. 89, Abs. 1, den Art. 90, 92, 96, 96, 96, 97, 101 und 122 der Strafprozessordnung der RSFSR vom 27. Oktober 1960 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehen ist;
  2. Art. 51 bis 53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, die mit Verordnung Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 – auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Stellung von Militärangehörigen“ vom 22. Jänner 1993 – angenommen wurden und erstmals die Verhaftung und Inhaftierung in der Wachstube als außergerichtliche Disziplinarmaßnahme für Militärangehörige – Soldaten, Seeleute, Reserveunteroffiziere, Unteroffiziere und Offiziere – vorsehen.

Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) *)

angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am 27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)

Art. 11, Abs. 1 Persönliche Unverletzlichkeit

Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 89, Abs. 1 Anwendung vorbeugender Maßnahmen

Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung, Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.

Art. 90 Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen

In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die vorbeugende Maßnahme aufzuheben.

Art. 92 Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme

Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.

Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii I Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).

Art. 96 Verhängung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Art. 11 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September 1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August 1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973, Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25, Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).

Art. 96 Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde

Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung festgelegt.

In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht, sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).

Art. 96 *) Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung

Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.

Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht jeden Tag abgeholt werden können, notwendig iSt. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 97 Zulässige Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließenund es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger erfolgen.

Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.

Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.

Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“, „kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.

Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine der nachstehenden Entscheidungen:

  1. 1. die Entscheidung, die Dauer der Untersuchungshaft bis zur vollständigen Einsichtnahme der Dokumente in der Strafsache durch den Beschuldigten und seinen Anwalt und die Übertragung des Falles an das Gericht durch den Staatsanwalt, zu verlängern, nicht jedoch für länger als sechs Monate;
  2. 2. die Entscheidung, den Antrag des Staatsanwalts bzw. Anklägers abzulehnen und die betreffende Person aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden, wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der Voruntersuchung zu entsprechen.

Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.

Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Art. 220 und 220 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).

Art. 101 Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme

Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermittlungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.

Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des Staatsanwalts zulässig.

Art. 122 Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. 1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;
  2. 2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,
  3. 3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1, Seite 2).

DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION – (Auszüge) **)

(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997 [Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]

„51. Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden:

  1. a) Verwarnung;
  2. b) strenge Verwarnung;
  3. c) Ausgangssperre für einberufene Soldaten und Seeleute von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;
  4. d) Einteilung von einberufenen Soldaten und Seeleuten für bis zu fünf Sonderdienste;
  5. e) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube bis zu sieben Tage für zeitverpflichtete Soldaten und Seeleute und bis zu zehn Tage für einberufene Soldaten und Seeleute;
  6. f) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;
  7. g) vorzeitiger Transfer zur Reserve bei zeitverpflichteten Soldaten und Seeleuten.“

„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden:

  1. a) Verwarnung;
  2. b) strenge Verwarnung;
  3. c) Ausgangssperre von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;
  4. d) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal zehn Tage;
  5. e) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;
  6. f) Degradierung;
  7. g) Zurückstufung um einen Grad;
  8. h) Zurückstufung um einen Grad und Degradierung.“

„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden:

  1. a) Verwarnung;
  2. b) strenge Verwarnung;
  3. c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal sieben Tage;
  4. d) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;
  5. e) Degradierung;
  6. f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Art. 51 angeführten Strafen dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“

„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden:

  1. a) Verwarnung;
  2. b) strenge Verwarnung;
  3. c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal fünf Tage;
  4. d) Verwarnung hinsichtlich unzureichender Diensteignung;
  5. e) Degradierung;
  6. f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt werden.“

_______________

*) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.

**) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.

Zu Protokoll 14:

Die Russische Föderation erklärt:

  1. Das Protokoll wird gemäß der Übereinkunft in der Erklärung zur „Gewährleistung der Wirksamkeit der Umsetzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte auf nationaler und europäischer Ebene“, angenommen durch das Ministerkomitee des Europarates in seiner 114. Tagung am 12. Mai 2004, angewandt;
  2. Die Bestimmungen des Protokolls und ihre Anwendung gelten unbeschadet weiterer Schritte zur Erzielung eines vollständigen Einvernehmens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zu Fragen der Stärkung des Kontrollsystems der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich der Ausarbeitung eines neuen Zusatzprotokolls zur Konvention basierend auf den Vorschlägen der „Gruppe der Weisen“, gegründet, um die Frage der langfristigen Wirksamkeit des Kontrollsystems der Konvention zu berücksichtigen;
  3. Die Anwendung des Protokolls gilt unbeschadet des Verfahrens zur Verbesserung der Funktionsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in erster Linie zur Stärkung der Stabilität seiner Geschäftsordnung, nicht ohne zusätzliche Maßnahmen, die vom Ministerkomitee des Europarates angenommen werden sollen, und die darauf ausgerichtet sind auf die Verstärkung der Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel, die dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugewiesen wurden und die Sicherung der Qualität der Mitarbeiter seiner Kanzlei, mit dem Verständnis dafür, dass die Verfahrensregeln für die Prüfung der Beschwerden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Form eines internationalen Vertrages, welcher der Ratifikation oder einer anderen Ausdrucksform eines Staates für seine Zustimmung, durch diese Bestimmungen gebunden zu sein, bedarf, angenommen werden müssen.

Erklärung gem. Art. 8:

Die Russische Föderation erklärt, dass die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Konvention, abgeändert durch Art. 8 des Protokolls nicht das Recht einer betroffenen Hohen Vertragspartei ausschließt, zu verlangen, dass, wenn der gewählte Richter in dieser Hinsicht kein Mitglied des Ausschusses ist, dass er oder sie die Möglichkeit erhalten, die Stelle eines der Mitglieder des Ausschusses einzunehmen.

Erklärung gem. Art. 19:

Die Russische Föderation erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls vor seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 19 angewandt wird.

San Marino:

Erklärung:

Unter Bekräftigung ihres festen Vorsatzes, keinerlei Abweichung zu den eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu ermächtigen, fühlt sich die Regierung der Republik San Marino dennoch verpflichtet, zu unterstreichen, daß die Tatsache, ein Staat von geringer territorialer Ausdehnung zu sein, eine besondere Aufmerksamkeit in Angelegenheiten des Aufenthalts, der Beschäftigung und der Sozialmaßnahmen für Ausländer erfordert, selbst wenn diese nicht unter die Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle fallen.

Vorbehalt:

Zu den Bestimmungen von Artikel 11 der Konvention über das Recht, Gewerkschaften zu gründen, erklärt die Regierung der Republik San Marino, daß in San Marino zwei Gewerkschaften bestehen und aktiv sind, daß die Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 7 vom 17. Februar 1961 über den Schutz des Arbeitsplatzes und der Arbeitnehmer vorsehen, daß Vereinigungen oder Geschwerkschaftsverbände bei Gericht angemeldet werden müssen und daß eine solche Eintragung dann erfolgen kann, wenn die Vereinigung mindestens sechs Kategorien von Arbeitnehmern und eine Mindestanzahl von 500 Mitgliedern umfaßt.

Schweiz:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 552/1982; Vorbehalte und Erklärungen zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Serbien:

Die Republik Serbien zieht die Vorbehalte und die Erklärung gemäß Art. 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurück, welche wie folgt lauten:

„Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

  1. Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);
  2. Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und
  3. Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).“

Serbien und Montenegro:

Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Art. 142 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.

Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Die Bestimmungen von Art. 13 sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Art. 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

  1. Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);
  2. Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und
  3. Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).

Slowakei:

Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:

Artikel 17

Disziplinarstrafen

1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.

2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.

3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll (Anm.: Protokoll  8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Spanien:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung der folgenden Bestimmungen:

Gemäß Art. 64 der Konvention [Art. 57 seit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11] behält sich Spanien die Durchführung der Art. 5 und 6 vor, insoweit sie mit dem Verfassungsgesetz 8/1998 vom 2. Dezember, den Kapiteln II und III der Überschrift III und Kapitel I, II, III, IV und V der Überschrift IV der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sein könnten, welche am 3. Februar 1999 in Kraft getreten sind.

Zu den Artikeln 5 und 6, soweit diese mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegt sind.

Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:

Die Militärstrafgesetzordnung sieht vor, daß die Bestrafung geringfügiger Vergehen direkt durch den offiziellen Vorgesetzten des Täters nach Klärung des Sachverhaltes angeordnet werden kann. Die Bestrafung schwerer strafbarer Handlungen unterliegt einer Untersuchung gerichtlicher Natur, in deren Verlauf der Angeklagte einvernommen werden muß. Die Strafen und die Befugnis zu deren Verhängung sind im Gesetz geregelt. In jedem Fall kann der Angeklagte bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegen die Strafe Berufung einlegen usw., bis zum Staatsoberhaupt.

Zu Artikel 11 insofern, als er mit Artikel 28 und 127 der Spanischen Verfassung unvereinbar ist.

Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:

Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf Versammlung, sieht jedoch vor, daß das Gesetz die Ausübung dieses Rechts einschränken kann oder eine Ausnahme im Falle der Streitmächte oder anderer Körperschaften, die einer Militärdisziplin unterliegen, vorsehen kann und die Art seiner Ausübung bei Zivildienern zu regeln hat.

Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß amtierende Richter, Gerichtsbeamte und Staatsanwälte keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören dürfen und sieht vor, daß das System und die Modalitäten für die Berufsvereinigung dieser Gruppen gesetzlich festzulegen sind.

Spanien erklärt, daß es:

1. die Bestimmungen im letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 dahingehend auslegt, daß sie mit dem gegenwärtigen System, das die Organisation von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Spanien regelt, vereinbar sind.

2. die Bestimmungen der Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß diese die Annahme von Maßnahmen ermöglichen, die in den Artikeln 55 und 116 der Spanischen Verfassung ins Auge gefaßt werden.

Spanien hat mit 2. Juni 1986 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu den Art. 5 und 6 erklärten Vorbehalt wie folgt teilweise abgeändert:

„Die im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegten Bestimmungen der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte werden durch das am 1. Juni 1986 in Kraft tretende Disziplinarrecht für die Streitkräfte, wie dieses im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt ist, ersetzt.

Das neue Gesetz ändert die früheren Bestimmungen insoweit ab, als die Dauer des Freiheitsentzuges, der ohne Einschreiten des Richters verhängt werden kann, verkürzt wird, und zwar durch die Anhebung der Personen während der Erhebungen auferlegten Sicherheitsleistungen.

Dennoch bekräftigt Spanien seine Vorbehalte zu den Art. 5 und 6, soweit diese mit den Bestimmungen der am 1. Juni 1986 in Kraft tretenden Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt sind.“

Tschechische Republik:

Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:

Artikel 17

Disziplinarstrafen

1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.

2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.

3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll (Anm.: Protokoll  8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Tschechoslowakei:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Tschechische und Slowakische Föderative Republik einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß diese Artikel der Verhängung disziplinärer Strafmaßnahmen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung über gewisse Dienstpflichten von Soldaten nicht entgegenstehen.

Die Tschechoslowakei hat am 8. April 1992 folgende weitere Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:

Artikel 17

Disziplinarstrafen

1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.

2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.

3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.

Türkei:

Erklärung:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.

Ukraine:

Vorbehalte:

1. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.

3. Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3 lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.

4. Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

Abs. 13 des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthält

13. Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in Geltung.

Art. 43, 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung

Art. 43 Der Beschuldigte und seine Rechte

Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.

Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.

Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.

Art. 431. – Der Verdächtige

Als Verdächtige gelten:

  1. 1. eine auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person,
  2. 2. eine Person, gegen die bis zur Entscheidung darüber, ob sie in den Anklagestand versetzt werden soll, eine vorbeugende Maßnahme ergriffen wurde.

Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme festzuhalten.

Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein Ermittlungsorgan

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. 1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;
  2. 2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,
  3. 3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.

Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen.

Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.

Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der Verhaftung zu informieren.

Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung

Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat:

  1. 1. über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden;
  2. 2. zum Inhalt der Anklage Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;
  3. 3. Beweismaterial vorzulegen;
  4. 4. die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Kreuzverhören und Untersuchungen durch Sachverständige zu beantragen, Beweismaterial zu beantragen und dieses zum Akt nehmen zu lassen sowie sonstige für die Wahrheitsfindung relevante Unterlagen und Aussagen zu beantragen;
  5. 5. den Untersuchungsleiter, den Staatsanwalt, Sachverständige, Fachleute und Dolmetscher abzulehnen;
  6. 6. mit Zustimmung des Untersuchungsleiters bei der Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen anwesend zu sein;
  7. 7. nach Abschluss der Voruntersuchung Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die den Fall betreffen, zu erhalten;
  8. 8. die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen;
  9. 9. gegen die Handlungen und Entscheidungen des ermittelnden Beamten und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls

Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung obligatorisch.

Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken mit über 150 000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 177. Gründe für eine Durchsuchung

Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.

Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort verborgen hält.

Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.

In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 190. Durchführung eines Augenscheins

Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.

In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.

Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.

Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung

Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,

  1. 1. den Richter, den Staatsanwalt oder Zeugen abzulehnen;
  1. 1.1 in den gesetzlich festgelegten Fällen, den Fall von einem Kollegialgericht behandeln zu lassen;
  1. 2. zu verlangen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird oder sich selbst zu verteidigen;
  2. 3. Anträge (Gesuche) einzubringen und sich zu den Anträgen (Gesuchen) anderer Personen zu äußern;
  3. 4. zu beantragen, das Gericht möge Urkunden zum Akt nehmen, Zeugen laden, Sachverständigenkommissionen ernennen und weitere Beweisaufnahmen beantragen;
  4. 5. in der Sache selbst in jedem Stadium der Hauptverhandlung auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;
  5. 6. das Gericht um Bekanntgabe des vorhandenen Beweismaterials in den betreffenden Fall zu ersuchen;
  6. 7. anderen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, dem Opfer, dem Kläger bzw. Beklagten in einem Zivilverfahren Fragen zu stellen;
  7. 8. bei der Durchführung des Augenscheins in Bezug auf Beweismaterial, den Tatort und Urkunden anwesend zu sein;
  8. 9. bei Fehlen eines Verteidigers am Gerichtsverfahren teilzunehmen;
  9. 10. das Schlusswort zu ergreifen.

Art. 303. Die Zeugenvernehmung

Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.

Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.

Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu befragen.

Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.

Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.

Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.

Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte

„50. Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet:

(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“

„51. Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“

„52. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet:

(…)

In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“

„53. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“

Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2012) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.

Am 4. November 2015 hat die Ukraine ergänzend erklärt in welchen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sie die Konventionsrechte ausgesetzt hat.

Ungarn:

(Anm:: Vorbehalt zu Art. 6 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich der Konvention am 23. Oktober 1953 auf Bermuda, die Cayman-Inseln, die Falkland-Inseln, Gibraltar, die Insel Man, die Inseln über dem Wind (Grenada), die Inseln unter dem Wind (die Britischen Jungfern-Inseln, Montserrat, und Anguilla), Jersey, Guernsey, St. Helena und auf die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Erklärungen zu Artikel 34, 56:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.

In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:

  1. 1. Anwendung der Konvention:
  1. 2. Die Anerkennung des Rechts auf Individualklage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof:

Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.

In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“

Präambel/Promulgationsklausel

In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;

in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;

in der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;

entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;

in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht –

vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:

ARTIKELÜBERSCHRIFTEN, DIE IN DIE KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN UND DIE PROTOKOLLE DAZU EINZUFÜGEN SIND

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Artikel 2 – Recht auf Leben

Artikel 3 – Verbot der Folter

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

(Anm.: Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Artikel 20 – Zahl der Richter

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

Artikel 22 – Wahl der Richter

Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung

Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter

Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs

Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer

Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters

Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Artikel 36 – Beteiligung Dritter

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Artikel 39 – Gütliche Einigung

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Artikel 42 – Urteile der Kammern

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

Artikel 44 – Endgültige Urteile

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

Artikel 47 – Gutachten

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter)

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 57 – Vorbehalte

Artikel 58 – Kündigung

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

Zusatzprotokoll

Artikel 1 – Schutz des Eigentums

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 4

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Artikel 2 – Freizügigkeit

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 6

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens

Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 8 – Inkrafttreten

Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers

Protokoll Nr. 7

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 9 – Inkrafttreten

Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers

 

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1989

2. vgl. Protokoll Nr. 4, BGBl. Nr. 434/1969; Protokoll Nr. 6, BGBl. Nr. 138/1985; Protokoll Nr. 7, BGBl. Nr. 628/1988; Protokoll Nr. 13, BGBl. III Nr. 22/2005

3. Das Inhaltsverzeichnis wurde im Anhang zum Protokoll Nr. 11, BGBl. III Nr. 30/1998, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40233921

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