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BGBl III 111/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11

111. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Armenien

26. April 2002

Aserbaidschan

15. April 2002

Bosnien und Herzegowina

12. Juli 2002

Georgien

7. Juni 2002

Serbien und Montenegro

3. März 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne auslegt, dass diese Bestimmung dem Staat keinerlei Verpflichtung auferlegen kann, religiöse Ausbildung zu finanzieren.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Georgien:

Erklärung:

Georgien erklärt, dass aufgrund der in Abchasien und in der Region Zchinvali vorherrschenden Situation die georgischen Behörden nicht in der Lage sind, Verpflichtungen hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Bestimmungen der Konvention und ihres Zusatzprotokolls in diesen Hoheitsgebieten einzugehen. Georgien lehnt daher jede Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls durch Organe der selbst ernannten illegalen Kräfte in den Hoheitsgebieten Abchasien und Zchinvali solange ab, bis die Möglichkeit der Verwirklichung der uneingeschränkten Hoheitsgewalt Georgiens über diese Hoheitsgebiete wiederhergestellt ist.

Vorbehalt zu Artikel 1:

Das Parlament von Georgien erklärt Folgendes:

  1. 1. Art. 1 des Zusatzprotokolls findet so lange nicht auf Personen Anwendung, die den Status „Binnenvertriebene“ im Einklang mit dem Gesetz Georgiens über Binnenvertriebene haben oder erhalten, bis die Umstände für die Gewährung dieses Status beseitigt sind (Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit von Georgien). In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Gesetz übernimmt Georgien die Verantwortung dafür, die Ausübung von Eigentumsrechten am Ort des ständigen Aufenthaltes von Binnenvertriebenen sicherzustellen, nachdem die in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Gründe beseitigt worden sind.
  2. 2. Art. 1 des Zusatzprotokolls wird auf den Geltungsbereich des Gesetzes Georgiens über das Eigentum an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 4, 8, 15 und 19 dieses Gesetzes angewendet.
  3. 3. Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen von Art. 2 und 3 des Gesetzes Georgiens über die Übertragung von im Besitz natürlicher Personen oder juristischer Personen des Privatrechts befindlichem nicht landwirtschaftlich genutztem Land in privates Eigentum angewendet.
  4. 4. Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen des Gesetzes Georgiens über die Privatisierung von Staatseigentum angewendet.
  5. 5. Im Hinblick auf Schadenersatz für Gelder auf Konten ehemaliger georgischer öffentlicher Geschäftsbanken wird Art. 1 des Zusatzprotokolls im Rahmen der Rechtsvorschrift angewendet, die gemäß des Dekretes Nr. 258 des Präsidenten von Georgien vom 2. Juli 2001 angenommen wurde.

    Vorbehalt zu Artikel 2:

    Georgien erklärt, dass es Art. 2 des Zusatzprotokolls dahingehend auslegt, dass er dem Staat keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit besonderen Bildungseinrichtungen (mit einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Ausrichtung) auferlegt, die über jene hinausgehen, die durch die Gesetzgebung von Georgien vorgesehen sind.

    Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 10. Oktober 2001 folgende Erklärung abgegeben:

    Vorbehalt zu Artikel 4:

    In Anbetracht gewisser Bestimmungen des Bildungs-Aktes 2001 (von Tynwald) beziehungsweise bis zu dessen In-Kraft-Treten des Bildungs-Aktes der Insel Man von 1949, wird das im 2. Satz von Art. 2 festgehaltene Prinzip vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als es mit der Bereitstellung eines effizienten Unterrichts und einer effizienten Ausbildung sowie der Vermeidung von unverhältnismäßigen öffentlichen Ausgaben auf der Insel Man vereinbar ist.

    In Übereinstimmung mit Art. 4 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Zusatzprotokoll auf die Insel Man als eines der Hoheitsgebiete, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, angewendet wird.

Schüssel

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