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BGBl III 108/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

108. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11

108. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 (BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 64/1990 und BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Armenien

26. April 2002

Aserbaidschan

15. April 2002

Bosnien und Herzegowina

12. Juli 2002

Serbien und Montenegro

3. März 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 57 der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.

Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:

§ 51:

Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.

Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:

§ 54:

Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:

  1. a. Verweis;
  2. b. Schwerer Verweis;
  3. c. Entzug des Ausgangs bei zwangsweise eingezogenen Soldaten;
  4. d. Anhaltung von eingezogenen Soldaten zu bis zu 5 Sonderdiensten;
  5. e. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen bei eingezogenen Soldaten und bis zu 7 Tagen bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten;
  6. f. Entzug der Auszeichnung;
  7. g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten.

    § 55:

    Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:

  8. a. Verweis;
  9. b. Schwerer Verweis;
  10. c. Entzug des vorgesehenen Ausgangs;
  11. d. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen;
  12. e. Entzug der Auszeichnung;
  13. f. Degradierung am Posten;
  14. g. Degradierung im Rang um einen Grad;
  15. h. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
  16. i. Entzug des Ranges und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten.

    § 56:

    Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:

  17. a. Verweis;
  18. b. Schwerer Verweis;
  19. c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;
  20. d. Entzug der Auszeichnung;
  21. e. Degradierung am Posten;
  22. f. Degradierung im Rang und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
  23. g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;
  24. h. Entzug des Ranges des Feldwebels und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

    § 67:

    Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:

  25. a. Verweis;
  26. b. Schwerer Verweis;
  27. c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;
  28. d. Verwarnung;
  29. e. Degradierung am Posten;
  30. f. Degradierung im Rang um einen Grad;
  31. g. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
  32. h. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;
  33. i. Entzug des Ranges und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

    § 74:

    Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:

  34. a. Verweis;
  35. b. Schwerer Verweis;
  36. c. Inhaftierung und Isolation bis zu 5 Tagen (ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier und Offiziere im Rang eines Obersten unterliegen nicht der Isolierung);
  37. d. Verwarnung;
  38. e. Degradierung am Posten;
  39. f. Degradierung im Rang um einen Grad beginnend mit Oberstleutnant und Personen mit niedrigerem Rang;
  40. g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve beginnend mit den Vertretern von Offizieren, die ein Regiment und eine Brigade kommandieren und Offizieren mit niederrangigeren Posten.

    Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:

    § 62 lit. d:

    Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.

    § 63 lit. d:

    Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

    § 64 lit. d:

    Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.

    § 70 lit. b:

    Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

    § 71 lit. b:

    Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

    § 72 lit. b:

    Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.

    § 77 lit. c:

    Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

    § 78 lit. a:

    Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.

    § 79 lit. a:

    Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

    Aserbaidschan:

    Erklärung:

    Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

    Vorbehalte:

    Gemäß Art. 57 der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art. 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.

    Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93):

    48. Soldaten und Matrosen:

  41. d. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

    49. Fähnriche im vorübergehenden Dienst:

  42. g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

    50. Fähnriche im „outer-limit service“:

  43. g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

    56. der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:

  44. g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 3 Tagen inhaftieren.

    57. der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:

  45. g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 5 Tagen inhaftieren.

    58. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:

  46. g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 7 Tagen inhaftieren.

    59. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-) -kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:

  47. a. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 10 Tagen inhaftieren.

    60. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

    Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 57 der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.

    Art. 14 dieses Gesetzes lautet:

    Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).

    Serbien und Montenegro:

    Vorbehalt:

    Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Art. 142 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.

    Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

    Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

    Die Bestimmungen von Art. 13 sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Art. 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.

    Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

    Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

  48. Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);
  49. Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und
  50. Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).

    Deutschland:

    Deutschland hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 451/1973 zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen.

    Finnland:

    Erklärung zu Artikel 6:

    Teilrücknahme eines Vorbehaltes222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 59/2000 enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.

    Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:

    „Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. Erklärungen abgegeben:

  1. 1. Verfahren vor Wassergerichten gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wassergesetzes, Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich der Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978), Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, wenn die Entscheidung eines Bezirksgerichtes vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, als die Änderungen der Bestimmungen betreffend Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft traten;

    Die Prüfung von Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und den Berufungsgerichten, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig war und die geltenden Bestimmungen vom Bezirksgericht auf das Verfahren angewendet wurden; Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zivilverfahren gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, sowie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist;

  2. 2. die Prüfung eines Berufungsverfahrens durch ein Bezirksverwaltungsgericht oder den Obersten Verwaltungsgerichtshof nach Antrag aufgrund einer Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, sowie die Prüfung eines Berufungsverfahrens in einer solchen Angelegenheit in einer höheren Berufungsinstanz;
  3. 3. Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem letztinstanzlichen Gericht nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht am 1. April 1999 anhängig wurde;
  4. 4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes am 1. April 1999 anhängig wurde.“

    Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Abs. 2 genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

    Rumänien:

    Rumänien hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1996 zu Art. 5 der Konvention zurückgezogen.

    Schweiz:

    Die Schweiz hat ihre erklärten Vorbehalte444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 552/1982, geändert durch BGBl. Nr. 36/1993 und Erklärungen zu Art. 6 zurückgezogen.

    Ukraine:

    Die Ukraine hat ihren Vorbehalt555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 59/2000 zu Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 der Konvention berichtigt: Die Worte „28. Juli 2001“ werden durch die Worte „28. Juni 2001“ ersetzt.

    Ungarn:

    Ungarn hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt666) Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1994 zu Art. 6 zurückgezogen.

    Vereinigtes Königreich:

    Erklärungen zu Artikel 34, 56:

    Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

    Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.

    In Übereinstimmung mit dem Brief des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 21. Februar 2006 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:

  5. 1. Anwendung der Konvention:

    Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Montserrat, St. Helena, Abhängige Gebiete von St. Helena, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, Souveräne Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, Turks Inseln und Caicos Inseln.

  6. 2. Anerkennung des Rechts der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Menschengerichtshof:

    Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 14. Jänner 2006 erneuert: Anguilla, Bermuda, Montserrat, St. Helena, Abhängige Gebiete von St. Helena, Turks Inseln und Caicos Inseln.

    Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2001 auf Dauer zuerkannt: Jersey.

    Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Juni 2003 auf Dauer zuerkannt: Insel Man.

    Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Mai 2004 auf Dauer zuerkannt: Souveräne Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.

    Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2006 auf Dauer zuerkannt: Falkland Inseln, Gibraltar, Süd-Georgien und Südliche Sandwichinseln.

    Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 23. Februar 2006 auf Dauer zuerkannt: Guernsey, Kaimaninseln.

Schüssel

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