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BGBl III 109/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11

109. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (BGBl. Nr. 138/1985 idF BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Albanien

21. September 2000

Armenien

29. September 2003

Aserbaidschan

15. April 2002

Bosnien und Herzegowina

12. Juli 2002

Georgien

13. April 2000

Monaco

30. November 2005

Polen

30. Oktober 2000

Serbien und Montenegro

3. März 2004

Türkei

12. November 2003

Ukraine

4. April 2000

Zypern

19. Jänner 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Ukraine:

Am 29. Dezember 1999 urteilte der Verfassungsgerichtshof der Ukraine, dass die Bestimmungen des Strafrechtsgesetzes der Ukraine, die die Todesstrafe vorsehen, nicht verfassungskonform sind. In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine vom 22. Februar 2000 „Über die Einführung von Änderungen des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes sowie des Arbeitsbesserungsgesetzes“, wurde das Strafgesetz der Ukraine in Einklang mit dem erwähnten Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Ukraine gebracht. Die Todesstrafe wurde durch lebenslange Haft ersetzt (Art. 25 des Strafgesetzes der Ukraine). Das Gesetz der Ukraine „Über die Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe von 1983“ behält die Anwendung der Todesstrafe vor für Straftaten, die während eines Krieges begangen werden, im Wege der Einführung von angemessenen Änderungen der in Kraft stehenden Gesetze.

Gemäß Art. 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird die Ukraine dem Generalsekretär des Europarates im Falle der Einführung dieser Abänderungen dies notifizieren.

Zypern:

Hiermit wird mitgeteilt, in Übereinstimmung mit Art. 2 des Protokolls, dass die Todesstrafe für die folgenden Straftaten des Militärischen Strafrechtsgesetzes sowie des Verfahrensgesetzes Nr. 40 aus 1964 wie abgeändert vorbehalten ist:

  1. Landesverrat (Abschnitt 13)
  2. Auslieferung eines anvertrauten Postens durch den Militärkommandanten (Abschnitt 14)
  3. Kapitulation auf einem offenen Platz durch einen befehlshabenden Offizier (Abschnitt 15 a)
  4. Anstiftung oder Anführung einer Revolte innerhalb der Streitkräfte (Abschnitt 42 (2))
  5. Weitergabe militärischer Geheimnisse an einen fremden Staat, Agentenspionage (Abschnitt 70 (1))
  6. Anstiftung oder Anführung einer Revolte unter Kriegsgefangenen (Abschnitt 95 (2))

    Weiters wird mitgeteilt, dass aufgrund der Bestimmungen des Militärischen Strafrechtsgesetzes und des Verfahrensgesetzes (Abänderung) Nr. 91 (I) aus 1995 die Todesstrafe, wo immer im Grundgesetz vorgesehen, nur dann verhängt wird, wenn die Straftat während eines Krieges begangen wurde. Im Sinne derselben Bestimmungen ist die Todesstrafe keine zwingende Strafe und kann, nach Ermessen des Gerichtes, durch eine lebenslange oder auch eine kürzere Haftstrafe ersetzt werden.

Schüssel

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