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1. ZPEMRK – Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

EMRK § 0

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

20.03.1952

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Langtitel

(Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

StF: BGBl. Nr. 210/1958 (NR: GP VIII RV 459 AB 509 S. 63 . BR: S. 137.)

Änderung

BGBl. III Nr. 30/1998 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42 . BR: AB 5044 S. 602 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 210/1958

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2006)

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:

Albanien:

Vorbehalt:

Art. 3 des Protokolls kommt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der albanischen Gesetze Nr. 8001 vom 22. September 1995 und Nr. 8043 vom 30. November 1995 für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Anwendung.

Erläuterung:

Gemäß Art. 64 der Konvention möchte die Republik Albanien Vorbehalte zu Art. 3 des Zusatzprotokolls dahingehend vorbringen, dass der Inhalt dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 sowie des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 der Republik Albanien für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Durchführung gelangt.

Das Gesetz Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden“, sowie das Gesetz Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher Persönlichkeiten und sonstiger Personen in Verbindung mit dem Schutz des demokratischen Staates“ haben unter anderem zum Ziel, dass bis zum 31. Dezember 2001 die Wahl in die zentralen oder lokalen Machtinstanzen für Täter, für Verschwörer und für jene, die die Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt haben, welche in Albanien in der Zeit der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden, verboten ist sowie für jene, die bis zum 31. März 1991 folgende Positionen innegehabt haben: frühere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Politbüros, Sekretäre oder Mitglieder des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens (und Kommunistischen Partei Albaniens), frühere Erste Sekretäre der Bezirkskomitees der Arbeiterpartei und Personen ähnlichen Ranges, Bedienstete in den Bereichen für Staatssicherheit des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens, frühere Minister, frühere Mitglieder des Präsidialrates, frühere Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes, frühere Generalstaatsanwälte, frühere Parlamentsmitglieder mit Ausnahme jener Personen, die entgegen der offiziellen Linie agiert haben und öffentlich von ihrem Mandat zurückgetreten sind, sowie frühere Bedienstete des Staatssicherheitsdienstes, frühere Mitarbeiter der Staatssicherheit, sowie Personen, die als Zeugen der Anklage zum Nachteil des Beschuldigten in politischen Verfahren ausgesagt haben, frühere Fahnder, Richter in politischen Sonderprozessen, frühere Agenten eines ausländischen Geheimdienstes oder deren Ansprechpartner.

Vor kurzem mit seinem Gesetz Nr. 8151 vom 12. September 1996 „betreffend die Änderungen zum Gesetz Nr. 7573 vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahlen in lokale Machtinstanzen“ hat die Volksversammlung der Republik Albanien den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die gegen die Menschlichkeit in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangenen Verbrechen“ und des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher und anderer Persönlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz des demokratischen Staates“ beträchtlich eingeengt. Als Folge dieser Novellierung erstreckt sich der Geltungsbereich der vorgenannten Gesetze weder auf Kandidaten noch Personen, die in lokale Räte gewählt wurden, noch auf Kandidaten und Personen, die zu Vorsitzenden von Gemeinden gewählt wurden. Unter Bezugnahme auf konkrete Angaben für Lokalwahlen und auf Grund der jüngsten Änderungen ist die Zahl der Fälle, die überprüft hätten werden sollen, von zirka 60 (sechzig) Tausend für 5 764 Posten auf 800 für 64 Posten zurückgegangen.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne auslegt, dass diese Bestimmung dem Staat keinerlei Verpflichtung auferlegen kann, religiöse Ausbildung zu finanzieren.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Erklärung:

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß durch den zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls dem Staat keinerlei Verpflichtung erwächst, Schulen religiösen oder weltanschaulichen Charakters zu finanzieren oder sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen, da diese Frage nach der einstimmigen Erklärung der Juridischen Kommission der Konsultativversammlung des Europarates und des Generalsekretärs des Europarates nicht in den Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Zusatzprotokolls fällt.

Estland:

Vorbehalt:

Die estnische Rigikogu brachte einen Vorbehalt in dem Sinne ein, daß Estland nach Wiedererlangung seiner Unabhängigkeit umfassende wirtschaftliche und soziale Reformen eingeleitet hat, welche die Rückgabe oder Entschädigung von Eigentum an die früheren Eigentümer oder deren Erben bei verstaatlichtem oder sonstwie unrechtmäßig enteignetem Vermögen während der Zeit der Sowjetherrschaft, die Neuorganisation der Kollektivlandwirtschaft und die Privatisierung von Vermögen im Staatseigentum umfaßten.

Im Sinne von Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß die Bestimmungen des Artikels 1 des Ersten Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung für während der Zeit der Sowjetherrschaft verstaatlichtes, konfisziertes, beschlagnahmtes, in Kollektiveigentum umgewandeltes oder sonstwie unrechtmäßig enteignetes Eigentum regeln. Der Vorbehalt bezieht sich auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1991, 21, 257; RT I 1994, 38, 617; 40, 653; 51, 859; 94, 1609), das Gesetz über die Bodenreform (RT 1991, 34, 426; RT I 1995, 10, 113), das Gesetz über die Agrarreform (RT 1992, 10, 143; 36, 474; RT I 1994, 52, 880), das Gesetz über die Privatisierungen (RT I 1993, 45, 639; 1994, 50, 846; 79, 1329; 83, 1448; 1995, 22, 327; 54, 881; 57, 979), das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum (RT I 1993, 23, 411; 1995, 44, 671; 57, 979; 1996, 2, 28), das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Eigentum (RT I 1993, 30, 509; 1994, 8, 106; 51, 859; 54, 905; 1995, 29, 357), das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz (RT I 1993, 7, 104) und deren geltenden Wortlaut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikation.

Erklärung:

Ergänzend zu dem Vorbehalt zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gemäß Artikel 64 der Konvention gibt die Republik Estland nachstehend eine kurze Zusammenfassung der darin angeführten Gesetze.

Das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform sieht vor, daß die Eigentumsreform auf eine Reorganisation der Eigentumsverhältnisse abzielt, um die Unverletzlichkeit des Eigentums und das freie Unternehmertum zu gewährleisten, bei den sich aus den Verstößen gegen das Eigentumsrecht ergebenden Ungerechtigkeiten Abhilfe zu bieten und Voraussetzungen für den Übergang zu einer marktorientierten Wirtschaft zu schaffen. Im Zuge der Eigentumsreform wird für das Eigentum Entschädigung geleistet oder es wird an die ehemaligen Eigentümer oder deren gesetzliche Erben zurückerstattet. Dabei dürfen keineswegs die gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzt oder neue Ungerechtigkeiten diesen gegenüber gesetzt werden.

Im Zuge der Eigentumsreform werden unrechtmäßig in der Zeit vom 16. Juni 1940 bis 1. Juni 1981 durch Verstaatlichung, Kollektivisierung oder durch ungesetzlichen Zwang oder andere die Eigentumsrechte verletzende Mittel enteignetes Vermögen zurückerstattet oder entschädigt.

Im Zuge der Bodenreform wird die Form des Eigentums wie folgt geändert:

  1. 1. ein Teil des Staatsvermögens wird unentgeltlich an die Gemeinden abgetreten;
  2. 2. ein Teil der Güter im Besitz des Staates oder der Gemeinden werden unentgeltlich oder gegen Entgelt privatisiert;
  3. 3. unentgeltlich vom Staat (unter sowjetischer Herrschaft) an Kolchosen, Sowchosen und Gemeindeorganisationen abgetretene Güter werden der Republik Estland zurückerstattet.

Gesetze und andere Rechtstexte regeln die Modalitäten der Rückgabe und Entschädigung für unrechtmäßig enteigneten Besitz.

Das Gesetz über die Bodenreform sieht die Bodenreform als Teil der Eigentumsreform und zielt darauf ab, die auf das staatliche Eigentum an Grund und Boden gegründeten Rechtsbeziehungen in sich auf Privatbesitz stützende Rechtsverhältnisse umzugestalten, wobei es von der Fortdauer der Rechte der einstigen Eigentümer und den Interessen der derzeitigen Nutzer des Bodens, wie sie vom Gesetz geschützt werden, ausgeht.

Im Zuge der Bodenreform:

  1. 1. wird unrechtmäßig enteigneter Grund und Boden gegenüber den einstigen Eigentümern oder deren gesetzlichen Erben entschädigt, ersetzt oder rückerstattet;
  2. 2. wird das Eigentum am Grund und Boden an physische oder juristische Personen oder Gemeindekörperschaften unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten;
  3. 3. wird darüber entschieden, welche Grundstücke im Staatseigentum bleiben;
  4. 4. wird die Nutzung der Grundstücke, einschließlich des Baurechts, durch Vertrag an physische oder juristische Personen abgetreten.

Die Grundstücke, die weder zurückgegeben, noch ersetzt werden, und die auf Grund dieses Gesetzes weder im Eigentum des Staates noch einer Gemeinde verbleiben, werden privatisiert.

Das Gesetz über die Agrarreform sieht vor, daß sich die Agrarreform auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform stützt. Im Zuge der Agrarreform wird Kollektiveigentum zurückgegeben oder entschädigt, und die Kollektivgemeinschaft wird umorganisiert oder aufgelöst. Die Bewertung des Kollektivvermögens erfolgt gemäß dem Gesetz über die Bewertung von Kollektivvermögen. Im Rahmen der Agrarreform hat die Umwandlung des Agrarsektors vor allem zum Ziel, eine auf den Privatbesitz gegründete Landwirtschaft und Bewirtschaftung zu fördern.

Das Gesetz über die Privatisierungen sieht vor, daß im staatlichen Besitz oder im Besitz der Gemeinden befindliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach den vom Gesetz festgelegten Bedingungen und Regeln privatisiert werden können. Die Privatisierungsagentur wickelt die Privatisierung von Staatsvermögen ab und führt die übrigen sich aus der Eigentumsreform ergebenden Aufgaben durch.

Das Gesetz über die Privatisierungen findet keine Anwendung auf Privatisierung von Wohnräumen im Besitz des Staates oder der Gemeinden, noch auf für andere Zwecke dienliche Räumlichkeiten in Wohngebäuden, noch auf Genossenschaftseigentum, auf das sich das Gesetz über die Agrarreform bezieht.

Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum sieht vor, daß physischen und juristischen Personen die Möglichkeit geboten wird, Wohnraum, den sie mieten, sowie nicht verwendeten Wohnraum zu kaufen, wodurch für die Instandhaltung und Erhaltung der Wohngebäude gesorgt ist.

Das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Vermögen legt die Grundlagen und Regeln sowie die Modalitäten und den Umfang der Entschädigung fest, um im Rahmen der Vermögensreform den Wert der unrechtmäßig enteigneten Güter zu bestimmen.

Das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz sieht das Verfahren und die Grundlagen zur Bestimmung des Wertes eines Gutes zwecks Gewährung einer Entschädigung für ein in Kollektiveigentum umgewandeltes Eigentum gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die Grundsätze der Eigentumsreform vor, welches sich auf die Rückerstattung oder die Entschädigung von Kollektiveigentum bezieht, sowie nach Artikel 9 des Gesetzes über die Agrarreform, das sich mit Darlehen und anderen materiellen Verpflichtungen einer kollektiven Wirtschaftseinheit befaßt.

Frankreich:

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 452/1973) am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt.

Georgien:

Erklärung:

Georgien erklärt, dass aufgrund der in Abchasien und in der Region Zchinvali vorherrschenden Situation die georgischen Behörden nicht in der Lage sind, Verpflichtungen hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Bestimmungen der Konvention und ihres Zusatzprotokolls in diesen Hoheitsgebieten einzugehen. Georgien lehnt daher jede Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls durch Organe der selbst ernannten illegalen Kräfte in den Hoheitsgebieten Abchasien und Zchinvali solange ab, bis die Möglichkeit der Verwirklichung der uneingeschränkten Hoheitsgewalt Georgiens über diese Hoheitsgebiete wiederhergestellt ist.

Vorbehalt zu Artikel 1:

Das Parlament von Georgien erklärt Folgendes:

  1. 1. Art. 1 des Zusatzprotokolls findet so lange nicht auf Personen Anwendung, die den Status „Binnenvertriebene“ im Einklang mit dem Gesetz Georgiens über Binnenvertriebene haben oder erhalten, bis die Umstände für die Gewährung dieses Status beseitigt sind (Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit von Georgien). In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Gesetz übernimmt Georgien die Verantwortung dafür, die Ausübung von Eigentumsrechten am Ort des ständigen Aufenthaltes von Binnenvertriebenen sicherzustellen, nachdem die in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Gründe beseitigt worden sind.
  2. 2. Art. 1 des Zusatzprotokolls wird auf den Geltungsbereich des Gesetzes Georgiens über das Eigentum an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 4, 8, 15 und 19 dieses Gesetzes angewendet.
  3. 3. Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen von Art. 2 und 3 des Gesetzes Georgiens über die Übertragung von im Besitz natürlicher Personen oder juristischer Personen des Privatrechts befindlichem nicht landwirtschaftlich genutztem Land in privates Eigentum angewendet.
  4. 4. Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen des Gesetzes Georgiens über die Privatisierung von Staatseigentum angewendet.
  5. 5. Im Hinblick auf Schadenersatz für Gelder auf Konten ehemaliger georgischer öffentlicher Geschäftsbanken wird Art. 1 des Zusatzprotokolls im Rahmen der Rechtsvorschrift angewendet, die gemäß des Dekretes Nr. 258 des Präsidenten von Georgien vom 2. Juli 2001 angenommen wurde.

Vorbehalt zu Artikel 2:

Georgien erklärt, dass es Art. 2 des Zusatzprotokolls dahingehend auslegt, dass er dem Staat keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit besonderen Bildungseinrichtungen (mit einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Ausrichtung) auferlegt, die über jene hinausgehen, die durch die Gesetzgebung von Georgien vorgesehen sind.

Griechenland:

(Anm.: Vorbehalt bezüglich Artikel 2 des Zusatzprotokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 137/1985)

Irland:

Erklärung:

Bei Unterzeichnung ersucht der Delegierte Irlands, im Protokoll festzuhalten, daß nach Ansicht seiner Regierung der Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht in hinreichend klarer Weise das Recht der Eltern gewährleistet, für die Erziehung ihrer Kinder innerhalb der Familie oder in den von ihnen gewünschten Schulen, sei es Privatschulen oder vom Staat zugelassene oder geführte Schulen, zu sorgen.

Lettland:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 erklärt die Republik Lettland, dass die Bestimmungen von Art. 1 des 1. Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung an die früheren Eigentümer oder deren gesetzliche Erben von verstaatlichtem, beschlagnahmtem, kollektiviertem oder sonstwie während der Zeit der Annexion durch die Sowjetunion widerrechtlich enteignetem Eigentum regelt; sowie die Privatisierung von kollektiven landwirtschaftlichen Betrieben, kollektiven Fischereibetrieben und Eigentum im Besitz des Staates und lokaler Selbstverwaltung.

Der Vorbehalt bezieht sich auf die folgenden Gesetze: Gesetz über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland (veröffentlicht im Zinotajs (Gesetzblatt) 1990, Nr. 49; 1991, Nr. 41; 1992, Nr. 6/7; 1992, Nr. 11/12; 1993, Nr. 18/19; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 137), Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe (Zinotajs 1991, Nr. 31; 1992, Nr. 40/41; 1993, Nr. 5/6; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 90; 1996, Nr. 177), Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland (Zinotajs 1991, Nr. 49/50; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 47; 1994, Nr. 145; 1995, Nr. 169; 1997, Nr. 126/127), Gesetz über Landprivatisierung in ländlichen Regionen (Zinotajs 1992, Nr. 32; 1993, Nr. 18/19, Latvijas Vestnesis 1993, Nr. 130; 1994, Nr. 148; 1995, Nr. 162; 1996, Nr. 111; 1996, Nr. 225), Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben (Zinotajs 1993, Nr. 14), Gesetz über Privatisierungszertifikate (Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 52), Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- und Kommunaleigentum (Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 27; 1994, Nr. 77; 1996, Nr. 192; 1997 Nr. 16/17/18/19/20/21), Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen (Zinotajs 1991, Nr. 51; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 135), Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung (Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 103; 1996, Nr. 149; 1996, Nr. 223), Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum in der Republik Lettland (1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1994, Nr. 90; 1995, Nr. 137; 1996, Nr. 219/220), Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer (Zinotajs 1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1996, Nr. 97) und deren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Ratifizierung geltenden Wortlaut.

Zusätzlich zu dem Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Protokolls, der gemäß Art. 64 der Konvention geäußert wurde, legt die Republik Lettland hiermit eine kurze Zusammenfassung der betreffenden Gesetze vor.

Ziel des Gesetzes über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland ist es, das Land zur entgeltlichen Nutzung an natürliche und juristische Personen zu verteilen und für Bürger der Republik Lettland, die dies wünschen, die Eigentumsrechte durch das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu erneuern oder das Land ohne Entschädigung oder für Entgelt in das Eigentum überzuführen.

Das Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe regelt die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Folgen ungesetzlicher Kollektivierungsmethoden zu mildern, durch Änderung der Eigentumsformen bei landwirtschaftlichen Betrieben und kollektiven Fischereien, wie auch den Privatisierungsprozess in der Landwirtschaft und die Entwicklung privater unternehmerischer Tätigkeit zu fördern.

Ziel des Gesetzes über die Landreform in den Städten der Republik Lettland während des schrittweisen Prozesses der Entnationalisierung, Umwandlung, Privatisierung von Staatseigentum und Rückgabe widerrechtlich enteigneten Landes ist es, die gesetzlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eigentümern und Benützern von Landbesitz im städtischen Bereich umzugestalten, um die entsprechende Entwicklung, den Schutz von Grundeigentum und dessen rationelle Nutzung im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft in den jeweiligen Städten zu fördern.

Hauptziele des Gesetzes über Landprivatisierung in ländlichen Regionen sind die folgenden:

  1. 1. Schaffung einer Grundlage und von Garantien für die landwirtschaftliche Entwicklung;
  2. 2. Wiederherstellung der Landeigentumsrechte an die früheren Landeigentümer, welche das Land am 21. Juli 1940 besessen haben oder an ihre Erben; und
  3. 3. Übertragung von Land in das Eigentum der Bürger der Republik Lettland im Kompensationsverfahren.

Das Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben regelt den Wechsel von Eigentumsrechten an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt von Agroservice-Betrieben stehen. Hauptziel des Gesetzes ist es, die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit in diesem Bereich durch Privatisierung von Eigentum zu fördern und Voraussetzungen für die Gestaltung eines Systems zum Schutz der Interessen landwirtschaftlicher Produzenten auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Wettbewerb zu schaffen.

Das Gesetz begründet die Rechte des Staates und der örtlichen Selbstverwaltungen, landwirtschaftlicher Produzenten und Angestellter eines Betriebes wie auch anderer natürlicher und juristischer Personen und das Verfahren, durch das die Eigentumsrechte an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt eines Agroservice-Betriebes stehen, erworben oder genauer definiert werden.

Ziel des Gesetzes über Privatisierungszertifikate ist es, eine gesetzliche Grundlage für die meisten Einwohner Lettlands für die Teilnahme am Privatisierungsprozess von Eigentum im Besitz des Staates oder lokaler Selbstverwaltung zu schaffen, wobei Privatisierungszertifikate als Zahlungsform zum Einsatz kommen.

Zertifikate werden an Einwohner Lettlands entsprechend der Aufenthaltsdauer in Lettland ausgestellt. Zusätzliche Zertifikate können an frühere Eigentümer und ihre Erben als Entschädigung für widerrechtlich verstaatlichten Grundbesitz, der nicht zurückgegeben werden kann, ausgestellt werden; Personen, die politischen Repressionen ausgesetzt waren und als solche gemäß dem Gesetz der Republik Lettland vom 13. Mai 1992 „Über die Festlegung des Status einer politischen Repressionen ausgesetzten Person“ entsprechend der Zeit ihrer Inhaftierung, Deportation oder Niederlassung anerkannt sind.

Das Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- oder Kommunaleigentum legt das Verfahren für die Privatisierung von Objekten im Eigentum des Staates oder lokaler Selbstverwaltung fest, soweit dies nicht durch andere Gesetze geregelt ist, sowie die Einrichtung und operativen Grundsätze der Lettischen Privatisierungsagentur.

Das Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen legt die gesetzliche Grundlage für die Privatisierung des genossenschaftlichen Wohnbaufonds für Wohnbaugenossenschaften auf dem Gebiet der Republik Lettland fest.

Wohneinheiten in großen Wohnhäusern, die Wohnbaugenossenschaften gehören, gelten als Privatisierungsobjekte.

Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung legt das Verfahren für die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung fest, und das Ziel ist die Entwicklung eines Grundstückmarktes und die Förderung der Instandhaltung von Wohnhäusern sowie gleichzeitig der Schutz der Interessen der Bewohner.

Das Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum definiert den Grundbesitz, der entnationalisiert werden kann, legt die Bedingungen und Verfahren der Entnationalisierung fest, der Art der Entschädigung und der sozialen Garantien der derzeitigen Besitzer.

Das Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer garantiert, dass der Grundbesitz, der vom Staat in den Jahren 1940 bis 1980 ohne Entschädigung enteignet wurde, den früheren Eigentümern oder ihren gesetzlichen Erben rückerstattet wird.

Luxemburg:

Vorbehalt:

Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem luxemburgischen Gesetz vom 26. April 1951 betreffend die Liquidierung gewisser ehemals in Feindbesitz befindlicher Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die Gegenstand von Beschlagnahmen waren, zu vermeiden, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg ihren Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes vom 26. April 1951.

Malta:

Erklärung:

Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention erklärt die Regierung Maltas, daß der im zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls verkündete Grundsatz von Malta nur in dem Ausmaß anerkannt wird, in dem er mit der Notwendigkeit der Erteilung einer wirksamen Schul- und Berufsausbildung und der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Ausgaben vereinbar ist, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die überwiegende Mehrheit der maltesischen Bevölkerung dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehört.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (jetzt Nordmazedonien):

Vorbehalt:

Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten äußert Mazedonien den folgenden Vorbehalt hinsichtlich des durch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur obgenannten Konvention gewährleisteten Rechts:

Im Rahmen des Art. 45 der Verfassung Mazedoniens kann das Recht der Eltern, für die Erziehung und Bildung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen und philosophischen Überzeugungen zu sorgen, nicht durch privaten Elementarunterricht in Mazedonien gewährleistet werden.

Art. 45 der Verfassung Mazedoniens lautet wie folgt:

Die Bürger haben unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen das Recht, auf allen Ebenen, mit Ausnahme des Elementarunterrichts, einen Privatunterricht einzurichten.

Moldau:

Erklärung:

Die Republik Moldau legt die in Art. 2, zweiter Satz des Zusatzprotokolls enthaltenen Bestimmungen dahingehend aus, dass sie weitere finanzielle Verpflichtungen des Staates in Bezug auf weltanschaulich oder religiös orientierte Schulen, auf die in den nationalen Gesetzen nicht eingegangen wird, ausschließen.

Portugal:

(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 1 und 2 des Zusatzprotokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 353/1987)

Rumänien

Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Art. 2 dahingehend auslegt, daß im Zusammenhang mit privaten Bildungseinrichtungen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen als jene, die die innerstaatliche Gesetzgebung vorsieht, erwachsen.

San Marino:

Erklärung:

Die Regierung der Republik San Marino erklärt, daß im Hinblick auf die in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche die Nutzung von Gütern in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse regeln, der in Art. 1 des Zusatzprotokolls dargelegte Grundsatz keinen Einfluß auf die in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend das unbewegliche Vermögen ausländischer Staatsangehöriger hat.

Schweden:

(Anm.: Vorbehalt zum Zusatzprotokoll zurückgezogen mit BGBl. Nr. 194/1996)

Slowakei

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind.

Spanien:

Um jegliche Mißverständnisse hinsichtlich der Auslegung des Art. 1 des Protokolls zu vermeiden, erklärt Spanien gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Maßgabe von Art. 33 der Spanischen Verfassung, der folgendes besagt, einen Vorbehalt:

  1. 1. Das Recht auf Privateigentum und Erbschaft wird anerkannt.
  2. 2. Die soziale Anwendung dieser Rechte wird durch deren Umfang, wie im Gesetz vorgesehen, bestimmt.
  3. 3. Keine Person wird ihres Eigentums oder ihrer Rechte beraubt, es sei denn, daß der Grund als im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Gemeinschaft liegend anerkannt wird und im Austausch eine entsprechende Entschädigung, wie im Gesetz vorgesehen, erfolgt.

Tschechische Republik

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind.

Türkei:

Vorbehalt:

Nach Durchsicht und Prüfung der Konvention und des Zusatzprotokolls haben wir diese genehmigt, jedoch mit einem auf den zweiten Artikel des Zusatzprotokolls bezüglichen Vorbehalt auf Grund der Bestimmungen des von der Großen Nationalversammlung der Türkei mit Datum vom 10. März 1954 beschlossenen Gesetzes Nr. 6366.

Artikel 3 des genannten Gesetzes Nr. 6366 sieht vor:

Durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls werden die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 430 vom 3. März 1924 betreffend die Vereinheitlichung des Unterrichtes nicht berührt.

Vereinigtes Königreich:

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich mit 25. Feber 1988 notifiziert, daß der Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 353/1987) wie folgt ausgedehnt wird:

In Übereinstimmung mit Art. 4 des genannten Protokolls erklärt das Vereinigte Königreich, daß das Protokoll auf

Guernsey

Jersey

Anguilla

Britische Jungferninseln

Kaimaninseln

Gibraltar

Montserrat

St. Helena

Nebengebiete von St. Helena

Turks- und Caikosinseln

1. Hinsichtlich gewisser Bestimmungen der Schulgesetzgebung (Guernsey) und der Schulverordnung Gibraltars wird der im zweiten Satz des Art. 2 enthaltene Grundsatz vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als er mit der Bestimmung betreffend die Wirksamkeit von Unterricht und Ausbildung und der Vermeidung unangemessener öffentlicher Ausgaben in Guernsey und Gibraltar vereinbar ist.

2. Der im zweiten Satz des Art. 2 enthaltene Grundsatz wird vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als er nicht die Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen berührt:

  1. (i) Das Common Law von Anguilla, das den Lehrern die Verhängung einer maßvollen und angemessenen körperlichen Züchtigung gestattet;
  2. (ii) Paragraph 26 des Schulgesetzes von 1977 der Britischen Jungferninseln (das die körperliche Züchtigung eines Schülers zuläßt, wenn keine andere Bestrafung als geeignet oder wirksam angesehen wird, und zwar nur durch den Direktor oder einen zu diesem Zweck vom Direktor berufenen Lehrer);
  3. (iii) Paragraph 30 des Schulgesetzes von 1983 der Kaimaninseln (das die körperliche Züchtigung eines Schülers zuläßt, wenn keine andere Bestrafung als geeignet oder wirksam angesehen wird, und zwar nur durch den Direktor oder einen von ihm schriftlich zu diesem Zweck berufenen Lehrer);
  4. (iv) das Common Law von Montserrat, das den Lehrern die Verhängung einer maßvollen und angemessenen körperlichen Züchtigung erlaubt;
  5. (v) das Recht von St. Helena, das die Anwendung einer angemessenen körperlichen Züchtigung durch Lehrer erlaubt; und Paragraph 6 der Verordnung von St. Helena aus dem Jahre 1965 betreffend Kinder und Jugendliche (die feststellt, daß das Recht eines Lehrers auf Anwendung einer solchen Strafe von den Bestimmungen des Paragraphen betreffend die Straftat der Kindesmißhandlung nicht berührt wird);
  6. (vi) das Recht der Nebengebiete von St. Helena, das die Anwendung einer angemessenen körperlichen Züchtigung durch Lehrer erlaubt; und Paragraph 6 der Verordnung von St. Helena aus dem Jahre 1965 betreffend Kinder und Jugendliche (die feststellt, daß das Recht eines Lehrers auf Anwendung einer solchen Strafe von den Bestimmungen des Paragraphen betreffend die Straftat der Kindesmißhandlung nicht berührt wird);
  7. (vii) das Common Law der Turks- und Caikosinseln, das die Anwendung einer angemessenen körperlichen Züchtigung durch Lehrer erlaubt; und Paragraph 5 der Jugendverordnung (Kapitel 28) der Turks- und Caikosinseln (der feststellt, daß das Recht eines Lehrers auf Anwendung einer solchen Strafe von den Bestimmungen des Paragraphen betreffend die Straftat der Kindesmißhandlung nicht berührt wird).

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 10. Oktober 2001 folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalt zu Artikel 4:

In Anbetracht gewisser Bestimmungen des Bildungs-Aktes 2001 (von Tynwald) beziehungsweise bis zu dessen In-Kraft-Treten des Bildungs-Aktes der Insel Man von 1949, wird das im 2. Satz von Art. 2 festgehaltene Prinzip vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als es mit der Bereitstellung eines effizienten Unterrichts und einer effizienten Ausbildung sowie der Vermeidung von unverhältnismäßigen öffentlichen Ausgaben auf der Insel Man vereinbar ist.

In Übereinstimmung mit Art. 4 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Zusatzprotokoll auf die Insel Man als eines der Hoheitsgebiete, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Sicherung gewisser Rechte und Freiheiten außer denjenigen zu treffen, die bereits im Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend als „Konvention“ bezeichnet) berücksichtigt sind,

vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR11000310

alte Dokumentnummer

N1195811832T

Stichworte