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BGBl III 68/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194 . BR: AB 9888 S. 872 .)

68. Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

68.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum Bundesverfassungsgesetz mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

[Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Oktober 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. August 2021 in Kraft.

Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande und Sint Maarten), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 213]., Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Kurz

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