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BGBl III 58/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

58. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. III Nr. 22/2005) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung:

Albanien

6. Februar 2007

Frankreich

10. Oktober 2007

Italien

3. März 2009

Lettland

26. Jänner 2012

Luxemburg

21. März 2006

Moldau

18. Oktober 2006

Monaco

30. November 2005

Montenegro

mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2006

Niederlande

10. Februar 2006

Norwegen

16. August 2005

Slowakei

18. August 2005

Spanien

16. Dezember 2009

Türkei

20. Februar 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Moldau:

Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierte Gebiet anzuwenden sind.

Spanien:

Im Falle der Ausweitung des Protokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat,, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2005. den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2007 wie folgt ausgedehnt:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass sie die Anwendung des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Anguilla, Bermuda, die Falkland-Inseln, Gibraltar, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln und die Turks- und Caicosinseln erstreckt, Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.

Faymann

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