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BGBl III 47/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
(NR: GP XXII RV 996 AB 1255 S. 132. BR: AB 7463 S. 729.)

47. Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen verfassungsändernden Staatsvertrages wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 558/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002. über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. Juni 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

  1. - Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Abs. 79 und 80) errichtet, darlegen.
  2. - Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Abs. 83);
  3. - Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Abs. 84) nicht anwenden können.

Lettland:

Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend "das Protokoll" genannt), interpretiert die Republik Lettland Art. 12 dieses Protokolls in Abänderung von Art. 35 der Konvention (nachstehend bezeichnet als "die Konvention"), in folgender Weise:

  1. 1. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung darf nicht angewandt werden, um solche Beschwerden abzulehnen, deren Prüfung sonst für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wichtig wäre, wie in der Konvention und den dazugehörigen Protokollen definiert ist, sowie um solche Beschwerden abzulehnen, die nicht ordnungsgemäß von einem inländischen Gericht geprüft wurden.
  2. 2. Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neue Zulässigkeitsvoraussetzung erst anwenden können, nachdem die Kammern und die Große Kammer des Gerichtshofes ihre Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt haben.
  3. 3. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht für Beschwerden angewandt, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß des allgemeinen Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Verträgen, die im Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthalten sind, zulässig erklärt wurden.

Moldau:

Bis zur vollständigen Einrichtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, gelten die Bestimmungen des Protokolls nur auf dem Gebiet, welches von der Regierung der Republik Moldau kontrolliert wird.

Polen:

Die Regierung der Republik Polen erklärt, dass sie die Änderungen, eingeführt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention gemäß den Bestimmungen des Art. 59 Abs. 3 der genannten Konvention, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen, enthalten in Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, interpretiert.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation erklärt:

- Das Protokoll wird gemäß der Übereinkunft in der Erklärung zur "Gewährleistung der Wirksamkeit der Umsetzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte auf nationaler und europäischer Ebene", angenommen durch das Ministerkomitee des Europarates in seiner 114. Tagung am 12. Mai 2004, angewandt;

- Die Bestimmungen des Protokolls und ihre Anwendung gelten unbeschadet weiterer Schritte zur Erzielung eines vollständigen Einvernehmens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zu Fragen der Stärkung des Kontrollsystems der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich der Ausarbeitung eines neuen Zusatzprotokolls zur Konvention basierend auf den Vorschlägen der "Gruppe der Weisen", gegründet, um die Frage der langfristigen Wirksamkeit des Kontrollsystems der Konvention zu berücksichtigen;

- Die Anwendung des Protokolls gilt unbeschadet des Verfahrens zur Verbesserung der Funktionsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in erster Linie zur Stärkung der Stabilität seiner Geschäftsordnung, nicht ohne zusätzliche Maßnahmen, die vom Ministerkomitee des Europarates angenommen werden sollen, und die darauf ausgerichtet sind auf die Verstärkung der Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel, die dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugewiesen wurden und die Sicherung der Qualität der Mitarbeiter seiner Kanzlei, mit dem Verständnis dafür, dass die Verfahrensregeln für die Prüfung der Beschwerden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Form eines internationalen Vertrages, welcher der Ratifikation oder einer anderen Ausdrucksform eines Staates für seine Zustimmung, durch diese Bestimmungen gebunden zu sein, bedarf, angenommen werden müssen.

Erklärung gem. Art. 8:

Die Russische Föderation erklärt, dass die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Konvention, abgeändert durch Art. 8 des Protokolls nicht das Recht einer betroffenen Hohen Vertragspartei ausschließt, zu verlangen, dass, wenn der gewählte Richter in dieser Hinsicht kein Mitglied des Ausschusses ist, dass er oder sie die Möglichkeit erhalten, die Stelle eines der Mitglieder des Ausschusses einzunehmen.

Erklärung gem. Art. 19:

Die Russische Föderation erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls vor seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 19 angewandt wird.

Anlage 1

Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung)  

Anlage 2

Vertragstext in englischer Sprache 

Anlage 3

Vertragstext in französischer Sprache  

Faymann

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