- EStG § 2; FinStrG § 8 Abs 1: Zurechnung von Einkünften - auch beim Treuhandkommanditisten - nur bei Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative.
- EStG § 2; FinStrG § 8 Abs 1; VwGG § 42 Abs 2 Z 3 lit c: Zurechnung von Einkünften nur bei Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative.
- EStG 1988 § 4 Abs 1, § 4 Abs 3, § 6 Z 4, § 37 Abs 1 idF vor BGBl 1996/201: Auch eine Forderung aus einem Hilfsgeschäft (Veräußerung des größten Teiles des Kundenstockes) gehört zum notwendigen Betriebsvermögen.
- EStG 1988 § 6 Z 1, § 8 Abs 3, § 114 Abs 3: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Bestimmung des § 114 Abs 3 EStG 1988, wonach § 6 Z 1 und § 8 Abs 3 EStG 1988 nur auf Firmenwerte anzuwenden sind, die nach dem 31. 12. 1988 entgeltlich erworben worden sind
- EStG 1972 (= EStg 1988) § 16 Abs 1 Z 8 lit b; BAO § 92 Abs 1 lit b: Das Gesetz räumt keinem B Tatbestandswirkung in der Form ein, dass ein solcher B die AfA-Bemessungsgrundlage für Folgejahre festzulegen vermöchte. Voraussetzungen für die Erlassung eines FeststellungsB
- EStG 1988 § 22 Z 2 Teilstrich 2; FLAG idF BGBl 1993/818 § 41 Abs 2 und 3; HKG idF BGBl 1994/958 § 57 Abs 4 und 5; HKG idF BGBl 1994/661 § 57 Abs 7 und 8: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen aufgrund des Tatbestandsmerkmales
- EStG 1988 § 24: Die Besteuerung des Aufgabegewinnes hat zeitpunktbezogen zu erfolgen. Zeitpunkt der Aufgabe eines Betriebes bei Betriebsverpachtung
- EStG 1988 § 26 Z 4: Bei der steuerlichen Behandlung von Fahrtkostenersätzen für Dienstreisen kommt es nicht auf das Unter- oder Überschreiten eines Zeitraumes von sechs Monaten an; Tagesgelder stehen bei einem längeren Aufenthalt (1 Woche) nicht mehr dazu
- EStG 1988 § 34: Rechtsanwalts- und Prozesskosten in Zusammenhang mit einer Bürgschaftsverpflichtung für den Ehegatten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG
- Liebhaberei-VO § 2 Abs 4: Änderung der Bewirtschaftungsart
- FLAG § 41; EStG 1988 § 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b: Der Formulierung „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ in § 22 Z 2 EStG 1988 ist jenes Verständnis beizulegen, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt;
- KStG § 5 Z 10, § 6a Abs 2 und Abs 3; WGG § 7 Abs 1 bis Abs 3: Die Verwaltung eines Gemeindezentrums fällt auch dann unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung das Gemeindezentrum selbst errichtet hat
- ErbStG § 2 Abs 1 und Abs 2: Bis zum Gewinnverteilungsbeschluss ist das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter aufschiebend bedingt durch das Entstehen von Gewinn, durch Bilanzfeststellung und durch den Gesellschafterbeschluss auf Ausschüttung des Gewinnes;
- BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1: Im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits eine Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insb der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden,
- BAO § 299 Abs 2: Bescheidaufhebung wegen Widersruchs zur „allg Rspr“; tragfähige Begründung
- BAO § 303 Abs 1: Der AbgPfl hat gegenüber der AbgBeh nicht nur für die eigenen, sondern auch für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen
- BAO §§ 308, 309a: Keine Rechtsverletzung des Wiedereinsetzungswerbers, wenn sein Antrag bei mangelnder Fristversäumung nicht zurück-, sondern abgewiesen wird.
- VwGG § 42 Abs 2 Z 3; BAO § 93 Abs 3 lit a, § 167 Abs 2; EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a; EStG 1988 § 35: Vwg Kontrolle der Beweiswürdigung (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG).
- AVOG § 14 Abs 1, § 14a Abs 2 Z 1; BAO § 69; § 289 Abs 2: Maßgeblich für die Zuständigkeit einer Beh ist die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides geltende Rechtslage. Die Abänderungsbefugnis gem § 289 Abs 2 BAO ist nur durch "die Sache" beschränkt
- Wr GetränkeStV § 1 Abs 1; UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 4; FAG § 14 Abs 1 Z 8; EGV Art 90 (ex Art 95); EWR Art 14: Die getränkesteuerliche Befreiung für den Ab-Hof-Verkauf von Wein widerspricht weder Art 90 (ex Art 95) EGV noch Art 14 EWR