Das Verschulden des Vertreters an der Fristversäumung iSd § 308 BAO ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Einen Mängelbehebungsauftrag gem § 309a Abs 2 BAO muss die Beh dann nicht erlassen, wenn die Angaben gem Abs 1 dieser Bestimmung ohnehin der Art nach im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sind
§ 308 BAO, § 309a BAO