Bei der Begründung eines B (§ 93 Abs 3 lit a BAO) hat sich die Beh auch mit dem Vorbringen der Partei auseinanderzusetzen. Nach der Verkehrsauffassung ist unter einer körperlichen oder geistigen „Behinderung“ iSd § 35 EStG 1988 nur eine längerfristige Einschränkung zu verstehen. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen auch dann zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988)