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Das Gesetz räumt keinem B Tatbestandswirkung in der Form ein, dass ein solcher B die AfA-Bemessungsgrundlage für Folgejahre festzulegen vermöchte. Voraussetzungen für die Erlassung eines FeststellungsB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/180 Heft 9 v. 1.5.2000

§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1972 (= 1988)

§ 92 Abs 1 lit b BAO

Sachverhalt: Am 6. 8. 1987 erwarb die Bf im Erbweg die (im Jahre 1962 bebaute) Liegenschaft in Wien, M-Gasse 21. Sie vermietete sie erstmals ab 17. 11. 1988. Für das Jahr 1988 reichte sie zunächst keine ESt-Erklärung ein. Für die Jahre 1989 bis 1991 wurde bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Bemessungsgrundlage der AfA der Einheitswert herangezogen. Es folgte eine entsprechende Veranlagung.

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