Es bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Bestimmung des § 114 Abs 3 EStG 1988, wonach § 6 Z 1 und § 8 Abs 3 EStG 1988 nur auf Firmenwerte anzuwenden sind, die nach dem 31. 12. 1988 entgeltlich erworben worden sind
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/179 Heft 9 v. 1.5.2000