§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1972 (= 1988)
§ 92 Abs 1 lit b BAO
Sachverhalt: Am 6. 8. 1987 erwarb die Bf im Erbweg die (im Jahre 1962 bebaute) Liegenschaft in Wien, M-Gasse 21. Sie vermietete sie erstmals ab 17. 11. 1988. Für das Jahr 1988 reichte sie zunächst keine ESt-Erklärung ein. Für die Jahre 1989 bis 1991 wurde bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Bemessungsgrundlage der AfA der Einheitswert herangezogen. Es folgte eine entsprechende Veranlagung.