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Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen aufgrund des Tatbestandsmerkmales

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/181 Heft 9 v. 1.5.2000

„sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 - abgesehen von der Weisungsgebundenheit - im Übrigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sein

§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988

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