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Maßgeblich für die Zuständigkeit einer Beh ist die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides geltende Rechtslage. Die Abänderungsbefugnis gem § 289 Abs 2 BAO ist nur durch "die Sache" beschränkt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/194 Heft 9 v. 1.5.2000

§ 14 Abs 1 AVOG, § 14a Abs 2 Z 1 AVOG

§ 69 BAO, § 289 Abs 2 BAO

Sachverhalt: Das Zollamt Wien schrieb mit ZollabrechnungsB vom 10. 12. 1992 dem Bf Abg iHv 85.673 S vor. Anlässlich der Verbringung eines PKW der Marke Mercedes 380 SE durch den Bf aus der Bundesrepublik Deutschland in das österr Zollgebiet im Oktober 1987 habe das Zollamt Nickelsdorf als österr Grenzeintrittszollamt das Beförderungsmittel infolge unvollständiger Angaben des Bf - nämlich Nichterklärung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet - zu Unrecht zum formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr abgefertigt. Für den Vormerknehmer sei daher die gem § 177 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 ZollG 1988 entstandene AbgSchuld nach § 177 Abs 3 lit e iVm § 3 Abs 2 ZollG 1988 unbedingt und nach § 175 Abs 2 ZollG 1988 gleichzeitig fällig geworden.

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