steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO (= §§ 54 ff WAO) auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden AbgSchulden nicht entgegen
WAO idF LGBl für Wien 1992/40: § 7 Abs 1 (= ähnlich BAO § 9 Abs 1); § 54 (ähnlich BAO § 80); § 171 letzter Satz